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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Hinweise des BVA zum Transparenzregister ‒ auch für Stiftungen wichtig

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Im Jahr 2017 traten die Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft, mit denen das Transparenzregister geschaffen wurde. Das Bundesverwaltungsamt (BVA), das für das Transparenzregister zuständig ist, hat in einem Rundschreiben umfangreiche Hinweise zum Transparenzregister veröffentlicht. Diese sind auch für Stiftungen wichtig. |

    Transparenzpflichten gelten auch für Stiftungen

    Unter anderem sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (www.transparenzregister.de).

     

    Volle Anmeldepflicht für rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftungen

    Auch rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftungen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden. Dazu hatte das BVA bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass § 3 Abs. 3 GwG für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen juristischen Personen unterscheidet. Die Transparenzpflichten für eine rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftung entfallen auch nicht deshalb, weil eine Stiftung im jeweiligen Landesstiftungsverzeichnis aufgeführt oder beim Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannt ist. Denn die Stiftungsverzeichnisse der Länder enthalten weder Angaben zum Stifter noch zum Vorstand der Stiftung; und sie zählen ‒ u. a. aus diesem Grund ‒ auch nicht zu den relevanten öffentlichen Registern im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 GwG.