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  • · Nachricht · Strafrecht

    Gesetzesinitiative will gemeinnützige Tätigkeit strafrechtlich besser schützen

    | Das Strafgesetzbuch (StGB) trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Deswegen soll eine Änderung des StGB dafür sorgen, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann. Geregelt werden soll das im „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ‒ Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit“. |

     

    Eingebracht hat das Gesetz der Freistaat Bayern, u. a. mit folgender Begründung: „Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen, die sich gemeinnützig engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art. Häufig geht es dabei um Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Nachdem es hier auch und gerade um strafbares Handeln und dessen gesellschaftsrelevante Folgen geht, ist der Blick auch auf das Strafrecht zu richten. Die besondere Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen und das gesamtgesellschaftliche Interesse an ihrer (unbeeinträchtigten) Tätigkeit bildet das Strafgesetzbuch jedoch bislang nicht ab.“ Dies soll die Gesetzesinitiative ändern.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesetzentwurf des Bundesrats vom 06.12.2023 → Abruf-Nr. 238811
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49727862