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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    Neuregelung des Stiftungsgeschäftes: notwendige Angaben

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel

    | Das Bundesjustizministerium wird auf der Grundlage des zweiten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier vorgestellt. |

    1. Neufassung von § 81 BGB

    § 81 BGB soll nach dem Willen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ künftig folgende Fassung erhalten:

     

    • § 81 ‒ Stiftungsgeschäft

    (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

    • 1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Regelungen enthalten muss über
      • a) den Zweck der Stiftung,
      • b) den Namen der Stiftung,
      • c) den Sitz der Stiftung und
      • d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
    • 2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Zwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.