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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    Stiftungsgeschäft: Neufassung von § 81 BGB

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel

    | Das Bundesjustizministerium wird auf der Grundlage des zweiten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier vorgestellt. |

    1. Verbrauchsstiftung

    § 81 Abs. 2 BGB-neu soll nach dem Willen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ künftig folgende Fassung erhalten:

     

    • § 81 Abs. 2 BGB-neu
    • (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten
    • 1. die Festlegung des Zeitraums, für den die Stiftung errichtet wird, und
    • 2. Regelungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens während des Zeitraums, für den die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.