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  • · Fachbeitrag · Stiftungsorganisation

    Ohne Bescheinigung des Finanzamts keine Anerkennung der Stiftung?

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt und Partner, Peters, Schönberger & Partner, München

    Das OLG Karlsruhe hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2024 konsequent fortgeführt: Nach einer aktuellen Entscheidung kann die Anmeldung eines Vereins zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt und Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für die Stiftungspraxis.

    Nachweis als Stolperstein vor dem Registergericht

    Die Satzung eines zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Vereins bestimmte, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolge. Das Registergericht verlangte darauf im Eintragungsverfahren die Vorlage einer „vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt“, weil es in der fehlenden Vorlage dieser Bescheinigung ein Eintragungshindernis erkannte. Da die erbetene Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, wurde die Eintragung abgelehnt. Hiergegen beschritt der Verein den Rechtsweg.

    OLG Karlsruhe: Keine Eintragung ohne Nachweis

    Das OLG Karlsruhe führt aus, dass gemäß § 60 BGB die Anmeldung zurückzuweisen ist, wenn die Erfordernisse der §§ 56 bis 59 AO nicht nachgewiesen sind. Zu den in § 57 Abs. 1 BGB geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehöre es, dass diese den Vereinszweck wiedergibt, was auch dem Verkehrsschutz diene. Wer daher von dem in § 79 Abs. 1 BGB einschränkungslos gewährten Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Unterlagen Gebrauch mache, müsse aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können.