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  • 17.09.2019 · Nachricht · Stiftungsaufsicht

    OVG hält Satzungsänderung für nicht genehmigungsfähig

    | Eine Regelung, deren Inhalt sich nicht eindeutig ermitteln lässt, ist nicht genehmigungsfähig. Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit und Zahlung einer Vergütung schließen sich aus, so das OVG Schleswig-Holstein. |