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  • · Fachbeitrag · Stiftung des öffentlichen Rechts

    Regelung zur Vertretung der Pücklerschen Erben im Stiftungsrat wurde für nichtig erklärt

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | Die Regelung zur Vertretung der Pücklerschen Erben im Stiftungsrat der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher nichtig. Das entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfG Brandenburg). SB StiftungsBrief stellt Ihnen die Entscheidung und deren Folgen für andere Stiftungen öffentlichen Rechts vor. |

    Erbe hält Regelung zum Entsenderecht für unwirksam

    Das Gesetz über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ vom 14.12.2017 (im Folgenden „Errichtungsgesetz“) sieht als Zweck der Stiftung vor: Die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. In diesem Rahmen verwaltet die Stiftung u. a. Leihgaben der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler als Rechtsnachfolgerin des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau.

     

    Der Stiftungsrat ist ein mit weitreichenden Befugnissen ausgestattetes Stiftungsorgan. So obliegt ihm z. B. das Satzungs- und Haushaltsrecht. Er legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest und befindet auch im Übrigen über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Die Erben nach Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, einem Sohn der Theodora Gräfin von Pückler, sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 des Errichtungsgesetzes berechtigt, einen Vertreter in den Stiftungsrat der Stiftung zu entsenden.