· Sozialversicherungspflicht
Stiftungsvermittelte Rechtsmacht des GmbH-Fremdgeschäftsführers ist möglich

von Dipl.-Finw. (FH) Christiane Kittner M.B.L, Steuerberaterin bei Lehleiter + Partner AG, Dresden
Ein GmbH-Fremdgeschäftsführer kann trotz fehlender eigener Beteiligung selbstständig tätig sein, wenn ihm über seine Stellung als Alleinvorstand einer Stiftung, die alle Anteile an der GmbH hält, eine rechtlich gesicherte Herrschaftsposition vermittelt wird. Dies hat das SG Speyer entschieden und ein richtungsweisendes Urteil gefällt. SB ordnet das Urteil in die Rechtsprechung des BSG zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Rechtsmacht ein und arbeitet die Besonderheiten stiftungsgehaltener GmbH heraus.
Wann der Fremdgeschäftsführer doch Unternehmer ist
Der Status des GmbH-Geschäftsführers richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV; dessen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung spiegeln sich gesellschaftsrechtlich in § 37 Abs. 1 GmbHG. Selbstständig ist nur, wer über eine rechtlich gesicherte Position verfügt, kraft derer er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abwenden kann (BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R, Abruf-Nr. 200204). Für den Fremdgeschäftsführer führt das regelmäßig zur abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 20.02.2024, Az. B 12 KR 1/22 R, Abruf-Nr. 255866) – aber nicht immer.
Jüngster Beleg dafür ist das Urteil des SG Speyer zu einer stiftungsgehaltenen GmbH. Alleingesellschafterin der GmbH war eine rechtsfähige private Stiftung. Der Geschäftsführer war an der GmbH nicht beteiligt, aber alleiniger Stiftungsvorstand. Aus dieser Doppelstellung leitet das SG eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht her, die es ihm ermögliche, die Geschicke der GmbH maßgeblich zu bestimmen (SG Speyer, Urteil vom 08.07.2026, Az. S 4 BA 26/24, Abruf-Nr. 255407).
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