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  • · Fachbeitrag · Rechtsform

    OLG Karlsruhe hält Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ für unzulässig

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Gemeinnützige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) sind für Kleingründungen beliebt. Jüngst hat sich das OLG Karlsruhe mit der Firmierung „gUG (haftungsbeschränkt)“ befasst. Ist das ein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft? Nein, meint das OLG. |

    Die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

    Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft oder kurz gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.

     

    • Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine GmbH. Sie unterscheidet sich von einer GmbH im Wesentlichen nur dadurch, dass sie kein Mindeststammkapital von 25.000 Euro benötigt, sondern bereits mit ein Euro Stammkapital errichtet werden kann. Es gelten die in § 5a GmbHG erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben; alle übrigen gesetzlichen Vorschriften gelten für die UG wie für jede andere GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) ist daher auch eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO.