04.08.2026 · Nachricht · Persönlichkeitsrecht
Schmähkritik: Wann sind Persönlichkeitsrechte verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?
Auch Stiftungen und Vereine sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. im Fall eines Vereins klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat das Gericht den Unterlassungsanspruch aber verneint.
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