26.03.2021 · Nachricht · Haftung
Haftungsregelung für ehrenamtliche Vorstände wird angepasst
Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags von 720 Euro auf 840 Euro zum 01.01.2021 hat es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und § 31b BGB auf den neuen Betrag von 840 Euro anzupassen. Dieses Versäumnis wird mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert, das der Bundesrat am 26.03.2021 gebilligt hat.
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