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  • · Nachricht · Haftung

    Haftungsregelung für ehrenamtliche Vorstände wird angepasst

    | Über § 31a BGB , der über § 86 BGB auch für das Stiftungsrecht gilt, haften Stiftungsvorstände, die ehrenamtlich tätig sind oder nur eine geringe Vergütung von 720 Euro erhalten, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags auf 840 Euro zum 01.01.2021 hatte es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis soll mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert werden. |

     

    Das Gesetzesvorhaben soll noch im März vom Bundesrat beschlossen werden. Da es sich um eine Jahresgrenze handelt, besteht aktuell aber keine veränderte Haftungssituation, wenn z. B. der Stiftungsvorstand eine monatliche Vergütung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags nach § Nr. 26a EStG erhält und diese ab Januar 2021 von 60 auf 70 Euro erhöht worden ist.

    Quelle: ID 47186894