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  • · Nachricht · Gesetzesänderungen

    Erleichterungen auch für Beschlüsse der Organe bei Stiftungen?

    | Gelten die im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ geschaffenen Erleichterungen in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 auch für Beschlüsse des mehrgliedrigen Vereinsvorstands und entsprechender Organe bei der Stiftung? Oder sind die Regelungen in ihrem Anwendungsbereich nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung begrenzt? Diese Frage hat SB an das BMJV gestellt. Dessen Sprecher hat geantwortet. |

     

    SB stellt Ihnen nachfolgend die Antwort, die für Stiftungen erfreulich ist, im Wortlaut vor:

     

    • Antwort des BMJV

    „Die vereinsrechtlichen Regelungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dürften auch auf die Beschlussfassung von Vorständen von Vereinen oder Stiftungen, die aus mehreren Mitgliedern bestehen, angewendet werden können.

     

    Nach § 28 Satz 1 BGB erfolgt die Beschlussfassung der Mitglieder eines solchen Vorstands, wenn die Satzung des Vereins nichts Anderes regelt, nach den die für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB. Der Gesetzgeber ist bei der Verweisung davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Regelungen, die für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auch für die Beschlussfassung des Vorstands passend sind.

     

    Der Gesetzgeber hat mit den § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie befristete Sonderregelungen für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung getroffen, die § 32 BGB modifizieren bzw. ergänzen. Diese sollen den Mitgliedern von Vereinen, die derzeit wegen der Versammlungsverbote zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht zu Mitgliederversammlungen an einem gemeinsamen Versammlungsort zusammenkommen können, gleichwohl eine Beschlussfassung praktikabel ermöglichen.

     

    Auch Vorstandsmitglieder können aus denselben Gründen derzeit gehindert sein, an einem gemeinsamen Versammlungsort zur Beschlussfassung zusammenzukommen und damit ihre Beschlüsse entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB zu fassen. Die Sonderregelungen in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die § 32 BGB, für einen bestimmten Zeitraum ergänzen bzw. modifizieren, dürften auch auf die Beschlussfassung des Vorstands anzuwenden sein, da sie von der Verweisung auf § 32 BGB in § 28 BGB miterfasst sind. Über § 86 BGB, der auf § 28 BGB verweist, sind sie auch für die Vorstände von Stiftungen anwendbar.

     

    Jedenfalls dürfte man aber § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelungen zumindest entsprechend auch auf die Beschlussfassung der Vorstände von Vereinen und Stiftungen anwenden können.“

     
    Quelle: ID 46508449