30.09.2026 · Nachricht · Beschlussfassung
LG Erfurt: Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bei Satzungsgrundlage ohne Weiteres möglich
Regelt die Satzung, dass ein Organ Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen darf, entscheidet der Vorstand allein, wie die Beschlüsse getroffen werden, also ob eine Präsenzsitzung einberufen wird oder ein schriftlicher Beschluss erfolgt. Das LG Erfurt hat dies für einen Verein entschieden. Über § 84b BGB gilt das entsprechend auch für Stiftungen (LG Erfurt, Urteil vom 06.08.2026, Az. 8 O 1328/25, Abruf-Nr. 255567 ).
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