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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 21.03.2000 – 6 K 8683/98 E, G

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Entscheidungsgründe

    Streitig ist noch, ob Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören und Aufwendungen für diese als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

    Die Kläger sind im Schaustellergewerbe tätig und betreiben mehrere Fahrbetriebe. Sie sind verheiratet und werden nach §§ 25, 26 Einkommensteuergesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz unter der im Rubrum bezeichneten Adresse.

    Wie auch in der Vergangenheit erklärten die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1993 Aufwendungen für zum Betriebsvermögen zugeordnete Wohnwagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte berücksichtigte zunächst antragsgemäß diese Betriebsausgaben und setzte die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 unter den Vorbehalt der Nachprüfung.

    Im Jahre 1996 führte der Beklagte bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch, bei der es zum Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wohnwagen kam. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß der Wohnwagen eines Schaustellers ab dem Veranlagungszeitraum 1987 nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen zu rechnen sei. Er stützte seine Auffassung auf die Neuregelung der steuerlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums wonach eine Nutzungswertbesteuerung u. a. bei einem Landwirt die Zugehörigkeit der Wohnung und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Betriebsvermögen zum 31. 12. 1986 enden ließe. Zu korrigieren seien deshalb folgende im Zusammenhang mit den Wohnwagen vorgenommenen Betriebsausgaben:

    1991
    AfA56.000,00 DM
    Schuldzinsen Anschaffungsdarlehen3.500,00 DM
    Schuldzinsen Darlehen Brandschaden5 000,00 DM
    1992
    AfA56.000,00 DM
    Schuldzinsen Anschaffungsdarlehen500,00 DM
    Schuldzinsen Darlehen Brandschaden5.000,00 DM
    1993
    AfA55.999,00 DM
    Schuldzinsen Darlehen Brandschaden6.000,00 DM
    Gewinnkorrekturen „Wohnwagen Markus”6.505,83 DM


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 18 und auf Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts des Beklagten vom 05. 08. 1997 verwiesen.

    Mit Änderungsbescheiden vom 12. 11. 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1991 auf 43.572,00 DM, die Einkommensteuer 1992 auf 126.240,00 DM und vom 18. 11. 1997 die Einkommensteuer 1993 auf 0,00 DM fest. Im Bescheid vom 14. 11. 1997 zum 31. 12. 1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde ausgeführt, daß keine gesonderte Feststellung nach § 10d Absatz 3 Einkommensteuergesetz durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr bestehe. Die Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993 wurden mit Änderungsbescheiden vom 14. 01. 1998 entsprechend geändert. Auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheidverfügungen wird verwiesen.

    Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1991 – 1993 legten die Kläger mit Schreiben vom 22. 11. 1997 Einspruch ein, gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993 mit Schreiben vom 17. 1. 1998. Zur Begründung führten sie aus, daß es nicht der bisherigen Rechtsprechung entspräche, die Wohnwagen als Privatvermögen zu behandeln. Sie verwiesen darauf, daß die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen seien und schon. gar nicht darüber gesprochen worden sei, daß weitere Kosten nicht mehr zu berücksichtigen seien, da diese bisher noch gar keine Berücksichtigung gefunden hätten.

    Mit Einspruchsentscheidungen vom 27. 11. 1998 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß infolge der ab dem Jahr 1987 abgeschafften Nutzungswertbesteuerung die Wohnwagen nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen zu rechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Einspruchsentscheidungen vom 27. 11. 1998 verwiesen.

    Mit ihren am 28. 12. 1998 eingegangen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Sie sind der Auffassung, daß die im Zusammenhang mit den Wohnwagen stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da die Wohnwagen zum notwendigen Betriebsvermögen der Kläger gehörten. Die Kläger seien Schausteller und reisten im Zeitraum von Mitte März bis Mitte November eines jeden Jahres zu verschiedenen Standorten, teilweise auch ins benachbarte Ausland, um mit ihren Fahrgeschäften diverse Jahrmärkte und Kirmesveranstaltungen zu beschicken. Neben dieser Reisetätigkeit bewohnten die Kläger dieWohnungPaul-Engelhard-Weg 56 in Münster. Die Nähe zum Fahrgeschäft und ständige Anwesenheit im Falle von Betriebsstörungen und zur Beaufsichtigung des Personals und bei eventuellen Unglücksfällen sei zwingend notwendig. Das Wohnen im Wohnwagen während der Reisetätigkeit sei also ausschließlich betrieblich bedingt und unabdingbar mit der Reisetätigkeit verbunden. Außerdem sei ein Wohnwagen, der zur Reisetätigkeit genutzt werde, nicht mit einer Wohnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verwechseln. Es handele sich bei dem Wohnwagen vielmehr um ein bewegliches Wirtschaftsgut, welches wegen seiner ausschließlichen betrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre und von besonderer Bedeutung für die berufliche Tätigkeit sei, da die ansonsten mögliche Unterbringung in Hotels erstens viel zu umständlich wäre, zweitens teilweise örtlich bedingt gar nicht möglich sei und drittens erheblich teurer wäre. Die Wohnungsaufwendungen gingen über die Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses hinaus, dienten ausschließlich der Einkunftserzielung und stellten daher nach wie vor Betriebsausgaben dar. Die untergeordnete private Nutzung sei unschädlich. Da die Kläger außerdem über eine feste und voll eingerichtete Wohnung verfügten, stellten die durch die Reisetätigkeit verursachten Kosten außerdem Kosten der doppelten Haushaltsführung dar und wären auch insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Kläger haben im Verlauf des Klageverfahrens zwei umfangreiche Gutachten zur steuerlichen Behandlung von Wohnwagen eingereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

    Die Kläger beantragen,

    die gewerblichen Gewinne wie folgt zu ändern:

    1991:Gewinnminderung 64.500,00 DM abzüglich anteilige Gewerbesteuer-
    rückstellung von 15,9 %.
    1992:Gewinnminderung 61.500,00 DM abzüglich anteiliger Gewerbesteuer-
    rückstellung von 13,7 %
    1993:Gewinnminderung im Wege des Rücktrags 68.505,00 DM abzüglich
    anteilige Gewerbesteuerrückstellung 6,5 % sowie Aufgabeverlust von
    7.000,00 DM.


    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen mit Ausnahme eines Aufgabeverlustes von 7.000,00 DM für 1993 für die Beteiligung an der Arno Heitmann GmbH sowie einer zutreffenden Gewerbesteuerrückstellung von 17,7 % (Schreiben vom 16. 3. 2000),

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Einspruchsentscheidung vom 27. 11. 1998.

    Der Senat hat am 21.3.00 mündlich verhandelt. Er hat sich die Ausstattung und Beschaffenheit des Wohnwagen durch eine Grundrißskizze, ein Foto und die Erläuterungen des Klägers darstellen lassen. Der Mack Wohnwagen wurde nach den Angaben des Klägers 1978 erbaut. Er hat eine Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    Die Klage ist begründet.

    Die streitigen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 BFHE 161, 290, BStBl 1990 II S. 817, mit Hinweis auf Beschlüsse vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl 1984 II S. 160, 163 und vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl 1990 II S. 160). Die Veranlassung der Kläger, die Aufwendungen für ihre Wohnwagen zu tätigen, lagen nach den Feststellungen und der Einschätzung des Senats im betrieblichen Bereich. Denn es handelt sich um Gegenstände ihres Betriebsvermögens. Das sind Wirtschaftsgüter, die in objektivem Zusammenhang zum Betrieb stehen und bestimmt sind, ihn zu fördern. Das ist hier der Fall.

    1. Die Kläger haben überzeugend dargestellt, daß sie für die Ausübung ihres Schaustellergewerbes zwingend eines Wohnwagen bedürfen. Nach den unstreitigen Angaben der Kläger betreiben sie ihre Fahrgeschäfte von Mitte März bis Mitte November. Sie legen jährlich ca. 5.000 bis 10.000 km mit den Wohnwagen zurück. Die Kläger benötigen den Wohnwagen, um die Fahrbetriebe vor Ort jeweils aufbauen, betreiben und beaufsichtigen zu können Eine tägliche An- bzw. Abreise oder eine Übernachtung im Hotel würde den Interessen des Schaustellerbetriebes nicht gerecht werden. Die Kläger betreiben Fahrbetriebe, in denen erhebliches Kapital investiert wurde. Die Sicherung dieser Investitionen durch eine ständige Anwesenheit im Sinne einer Verfügbarkeit, die sofortige Reaktion auf Betriebsstörungen und -unfälle sowie die Überwachung der Fahrbetriebe zur Vermeidung von Beschädigungen und mutwilligen Zerstörungen machen eine nach außen hin bemerkbare Präsenz erforderlich die örtlich und zeitlich nur durch das Aufstellen eines Wohnwagens am Ort des Fahrbetriebs bewerkstelligt werden kann.

    Damit ist das Wohnen im Wohnwagen Voraussetzung, um diesen betrieblichen Interessen nachkommen zu können.

    2. Die Wohnwagen sind auch einheitliche Gegenstände des Betriebsvermögens; eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Gegenstand kommt im Streitfall nicht in Betracht.

    Eine derartige Aufteilung ist zwar bei Gebäuden und Gebäudeteilen z. B. dem betrieblichen Arbeitszimmer im privaten Wohnhaus anerkannt (vgl. Schmidt/Heinicke EStG, 18. Auflage, § 4 Rz 191 ff) und entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Gewinnermittlung, den betrieblichen Bereich vom privaten zu trennen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich jedoch der Grundsatz der Unteilbarkeit durchgesetzt. Bei dem von den Klägern genutzten Wohnwagen wäre zwar eine räumliche Aufteilung nach der Nutzung der Räume anhand der zu den Gerichtsakten gereichten Skizze denkbar. Der Senat ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß eine Aufteilung nicht sachgerecht ist, weil die betriebliche Veranlassung für die getätigten Aufwendungen von so großem Gewicht ist, daß sogar dem Wohnen im Wohnwagen betriebliche Qualität beizumessen ist (ebs. BFH-Urteil vom 09. Oktober 1974 I R 129/73, BFHE 114, 202, BStBl 1975 II S. 172; Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 159/74, BFHE 116, 270, BStBl 1975 II S. 769; Urteil vom 25. März 1977 III R 160/73, BFHE 122, 219–222 (LT1), BStBl 1977 II S. 566–568 (LT) und Hinweis in BFH-Urteil vom 07. August 1981 VI R 104/78, BFHE 134, 35, BStBl 1981 II S. 800). Grundsätzlich gehört das Wohnen zwar zum privaten Bereich der Lebensführung (s. Hinweis in BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 196/67, BFHE 92, 380, BStBl 1968 II S. 566 und FG Münster vom 16. Juli 1974 VI 7/74 E, EFG 1975, 4–5). Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, daß die Kläger nach den Feststellungen des Senats eine 140 qm große Wohnung in Münster unterhalten, die sie zu privaten Wohnzwecken nutzen.

    3. Auch das Aufteilungs- und Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen. Nach § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dürften zwar Aufwendungen für die Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Betriebs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100. 309, BStBl 1971 II S. 17) ist die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dahin auszulegen, daß Kosten für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, die zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehören, in der Regel nicht abziehbar sind; darüber hinaus ist auch eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten (Abzugs- und Aufteilungsverbot). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Wohnen in einem Wohnwagen der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zuzurechnen ist. Während nach einer Mindermeinung in der älteren Rechtsprechung der Wohnwagen eines Schaustellers bzw. Handelsvertreters zum notwendigen Privatvermögen gehört (so Hinweis in BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 196/67 a. a. O. und FG Münster vom 16. Juli 1974 a. a. O.), da er auch der privaten Lebensführung dient und damit unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz fällt, rechnet die h. M. in der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (s. BFH-Urteil vom 09. Oktober 1974 I R 129/73, a. a. O.; Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 159/74, a. a. O.; Urteil vom 25. März 1977 III R 160/73, a. a. O. und Hinweis in BFH-Urteil vom 07. August 1981 VI R 104/78, a. a. O.) den Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen, wobei im Urteil vom 09. Oktober 1974 I R 129/73 a. a. O. sogar der Hinweis gegeben wird, daß er auch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören kann. Auch das Finanzgericht Berlin hat in seiner Vorentscheidung zu dem BFH-Urteil vom 25. März 1977 III R 160/73 (a. a. O.) den Wohnwagen eines Schaustellers und in einer weiteren Entscheidung den Wohnwagen eines Handelsvertreters zum Betriebsvermögen gerechnet (s. FG Berlin Urteil vom 15. Mai 1973 IV 174/72, EFG 1973, 418 und Urteil vom 17. Oktober 1969 III 397/67, EFG 1970, 330 zum Handelsvertreter). Auch in der Literatur sind die Meinungen unterschiedlich. Während die Kommentatoren zu § 12 Einkommensteuergesetz überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, daß das Wohnen (auch in einem Wohnwagen) die private Lebensführung berühre und unter das Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz falle (s. Lindberg in Blümlich EStG § 12 Nr. 67 mit Kritik an der BFH-Rechtsprechung; Claßen in Lademann EStG § 12 Anm 29; Arndt in Kirchhof/Söhn § 12 Rz. B 150; Drenseck in Schmidt EStG 18. Aufl.. § 12 Rz. 25 „Wohnungskosten”; Frotscher/Dürr § 12 Rz. 110; a. A. zu § 12 EStG Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 12 Anm. 35), erkennen die Kommentatoren zum Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz einen Betriebsausgabenabzug an (s. z. B. Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 106; Meurer in Lademann EStG § 4 Anm. 222 – 224; allgemein Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 834).

    Der Senat ist unter Berücksichtigung der Meinungen in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, daß die Aufwendungen für die Wohnwagen der Kläger nicht zum Bereich der privaten Lebensführung gehören. Das Wohnen als Ausgestaltung der privaten Lebensführung ist gegenüber den betrieblichen Interessen von so untergeordneter Bedeutung, daß keine gemischten Aufwendungen vorliegen, die unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz fallen (ebs. BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 159/74 a. a. O.; s. auch allgemein zur Zulassung einer Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot bei unteilbaren gemischten Aufwendungen Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 834 am Ende).

    4. Der Senat hält die Aufwendungen in Übereinstimmung mit den Parteien auch nicht für unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz. Die hohen Anschaffungskosten werden kompensiert durch einen hohen Wiederverkaufswert.

    5. Entgegen der Ansicht des Beklagten führt auch nicht die Neuregelung des selbstgenutzten Wohneigentums durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz (sog. Konsumgutlösung) zu einer anderen Betrachtungsweise. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 12 Juni 1975 IV R 159/74 (a. a. O.) zur Begründung dafür, daß der Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen gehört, u. a. auch ausgeführt, daß der Gesetzgeber diese Folge auch für die Wohnung eines Landwirts ausgesprochen habe. indem er das Wohngebäude eines Landwirts dem notwendigen Betriebsvermögen zurechne (BFH-Urteil vom 4. April 1968 IV 210/61 BFHE 92, 15, BStBl 1968 II S. 411), und so den dahinterstehenden gesetzgeberischen Erwägungen auch in anderen Fällen Bedeutung zukomme. Durch die sog Konsumgutlösung sind nunmehr auch die Aufwendungen für die Wohnung eines I and- und Forstwirts gem § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz ertragssteuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben zu erfassen, soweit für sie nicht die große Übergangsregelung gilt. Diese Regelung ist aber nicht entsprechend auf die Einordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum Betriebs- oder Privatvermögen anzuwenden, selbst wenn diese Wirtschaftsgüter zum Wohnen dienen. Durch das Wohneigentumsförderungsgesetz ist eine Neuregelung des selbstgenutzten Wohneigentums eingeführt worden, dessen Ziel es nach den Begründungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist, Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß möglichst viele Bürger Wohneigentum erwerben. In der amtlichen Begründung heißt es wörtlich (s. BT-Drucksache 10/3633, Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung):

    „Der Gesetzentwurf enthält die Neuregelung der steuerlichen Förderung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus. Ziel dieser Neuregelung ist es, durch eine wirksame und verstärkt familienausgerichtete Gestaltung der bisherigen Förderung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß möglichst viele Bürger, vor allem auch Familien mit Kindern, Wohneigentum erwerben können. Zur wirksameren Gestaltung gehört auch, daß die steuerrechtliche Förderung auf selbstgenutztes Wohneigentum konzentriert wird. Die Vermögensbildung durch Wohneigentum soll gefördert werden, zumal die Bildung von Wohneigentum wesentlicher Bestandteil der privaten Altersvorsorge ist.

    Bei dem außerdem im Gesetzesentwurf vorgesehenen Wegfall der Besteuerung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus hat die Bundesregierung der Tatsache Rechnung getragen, daß das Wohnen zur persönlichen Lebensgestaltung gehört. Der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung bedeutet deshalb einen Rückzug des Staates aus dem privaten Bereich. Er entlastet Bürger und Verwaltung Niemand wird künftig mehr für das Bewohnen seines Wohneigentums Steuern zahlen müssen. Die Verwaltungsvereinfachung ist beachtlich, weil die Besteuerungsmerkmale der selbstgenutzten Häuser und Eigentumswohnungen außer in den ersten Jahren des Eigentums oder in solchen Jahren, in denen für bestimmte Baumaßnahmen eine steuerliche Sonderförderung in Betracht kommt für Bürger und Finanzverwaltung für die Einkommensteuer nicht mehr von Bedeutung sind

    Mit dem Verzicht auf die Besteuerung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung werden auch Verzerrungen beseitigt, die durch die unterschiedliche Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums entstehen. Nach geltendem Recht sind die steuerlichen Folgen unterschiedlich, je nachdem, ob der Eigentümer eine Wohnung in seinem völlig selbstgenutzten oder in einem teilweise vermieteten Haus selbst bewohnt.”

    Aus dem Wortlaut der Neuregelung und der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf wird deutlich, daß die Förderung und die sich damit ergebenden Konsequenzen für die ertragsteuerliche Behandlung des selbstgenutzten Wohneigentums auf Wohnungen beziehen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, sog. Immobilien. So wird in § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz nur auf eine Wohnung abgestellt, die sich auf einem „Grundstück” bzw. auf „Grund und Boden” befindet. Auf bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Wohnwagen, die nicht mit dem Grund und Boden bzw. dem Grundstück fest verbunden sind, bezieht sich diese Regelung weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte nach Einschätzung des Senats die staatliche Förderung des Wohneigentums und die mit ihr einhergehende ertragsteuerliche Behandlung des selbstgenutzten Wohneigentums nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter ausdehnen. Diese sind von der Neuregelung nicht erfaßt, weder ausdrücklich noch entsprechend. Es braucht für den Streitfall somit auch nicht entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der großen Übergangsregelung bis zum 31. 12. 1998 vorliegen.

    6. Das Gericht gibt dem Beklagten gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern unter Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach folgender Maßgabe auf:

    1991:Gewinnminderung 64.500,00 DM abzüglich anteilige
    Gewerbesteuerruckstellung von 15,9 %.
    1992:Gewinnminderung 61 500,00 DM abzuglich anteiliger Gewerbesteuer-
    ruckstellung von 13.7 %
    1993:Gewinnminderung im Wege des Rücktrags 68.505,00 DM abzüglich
    anteilige Gewerbesteuerrückstellung 6,5 % sowie Aufgabeverlust von
    7.000,00 DM


    Diese Ansätze sind vom Beklagten in der Höhe nicht bestritten worden.

    Der Senat geht bei der AfA für den Mack Wohnwagen von einer entsprechend den unbestrittenen Angaben und dem Ansatz des Klägers zu berücksichtigenden Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.

    Von Amtswegen wird außerdem vom Finanzamt die Auswirkung von § 53 Einkommensteuergesetz zu beachten sein.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung zugelassen.