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  • 03.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252353

    Sozialgericht Ulm: Urteil vom 18.09.2025 – S 13 BA 2730/23

    1.
    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beantwortet nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts in erster Linie das materielle Recht. Ohne einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Rückwirkung der ab 01.04.2022 geltenden Rechtslage ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des Geltungszeitraumprinzips § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die Zeit bis 31.03.2022 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Tätigkeit vor und nach der Rechtsänderung ausgeübt, sind beide Fassungen des § 7a SGB IV anzuwenden.

    2.
    Die Rechtsprechung des BSG zum Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus kann vollumfänglich auf Honorarärzte in einem Medizinischen Versorgungszentraum (MVZ) übertragen werden.

    3.
    Hieran ändert das Ergebnis des Dialogprozesses der KVB und der KVen mit dem BMG, dem BMAS sowie der DRV Bund (https://www.kbv.de/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung-16-08-2024) nichts.


    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 Prozent, die Beklagte zu 10 Prozent, jeweils mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

    Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der von dem Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin in einzelnen Zeiträumen vom 19.10.2020 bis 08.04.2022.

    Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der N. D. GmbH, zu der seit 2019 ein Ergebnisabführungsvertrag besteht und die wiederum Teil der F. M. C.-Gruppe ist, ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das ärztliche Leistungen im Bereich Nephrologie und Dialyse an drei verschiedenen Standorten, u.a. A., anbietet. Die Dialyse, die Patienten in der Regel dreimal wöchentlich für je ca. vier Stunden benötigen, wird an sechs Tagen pro Woche (außer sonntags), dreimal von 7 Uhr bis 23 Uhr sowie dreimal von 7 Uhr bis 13 Uhr mit 24-stündiger Notrufbereitschaft angeboten.

    Der 1986 geborene Beigeladene ist Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie und wurde über eine p. Vermittlungsfirma mit d. Geschäftsführer (G. M. N., P., im Folgenden: G.) an die Klägerin vermittelt. Es existiert ein Rahmenvertrag zwischen G. und der N. D. GmbH aus 2017 über die Vermittlung von Ärzten und Ärztinnen und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu Honorareinsätzen sowie zur Festanstellung. Dort ist u.a. in § 7 geregelt, dass, soweit sich der Vertrag auf den Einsatz von Honorarkräften bezieht, dieser auf keinen Fall als Vertrag über feste Arbeitsverhältnisse zwischen der Honorarkraft und G. oder der Auftraggeberin zu verstehen sei. Bei Krankheit der Honorarkraft sei die Auftraggeberin nicht zur Honorarfortzahlung verpflichtet. Diese sei auch nicht zur Zahlung von anteiligem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verpflichtet. Pro Einsatztag einer Honorarkraft sei ein Vermittlungshonorar von 35 Euro zu zahlen (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag). Die Auftraggeberin sorge für eine Versicherung der Honorarkraft, stelle alle Rahmenbedingungen, Informationen und Erklärung der Gebrauch aller Geräte (§ 5 Rahmenvertrag); die Honorarkraft verpflichte sich, erforderliche und gewünschte Dokumentation korrekt und zeitnah zu erstellen und der Auftraggeberin Bescheinigungen über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und das Bestehen einer Krankenversicherung vorzulegen (§ 6 Rahmenvertrag).

    Konkret schloss der Beigeladene mit G. einen Vermittlungs-(Rahmen-)vertrag vom 09./12.10.2020, mit dem sich G. zur Vermittlung des Beigeladenen an Praxen, MVZ oder Kliniken verpflichtete. Das Honorar für den Beigeladenen nehme, soweit vereinbart, G. treuhänderisch von den Auftraggebern entgegen und leite es an den Beigeladenen weiter, G. erhalte ausschließlich vom Auftraggeber eine Provision. Ebenfalls ist ausdrücklich unter Nr. 14 vermerkt, dass dieser Vertrag auf keinen Fall als Vertrag über ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arzt und G. zu verstehen sei.

    Zudem schloss der Beigeladene mit G. folgende Vereinbarungen zum Einsatz bei der Klägerin am Standort in Aalen:

    09./12.10.2020 für den Zeitraum vom 19.10.2020 bis 19.12.2020, konkrete Vereinbarung eines Honorars von 110 Euro pro Stunde zuzüglich Fahrtkostenzuschuss und Hotelkosten, über garantierte Arbeitszeiten von 40 Stunden pro Woche, Absprache konkreter Arbeitstage mit Dr. Gasser

    26.11./05.12.2020 für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 27.12.2020 und vom 11.01.2021 bis 31.03.2021, Vereinbarungen wie zuvor

    23./25.03.2021 für den Zeitraum vom 24.05.2021 bis 18.06.2021, ab sofort auch mit Honorar für Wochenendrufbereitschaft pauschal von 800

    26.03.2021 für den Zeitraum vom 05.07.2021 bis 31.07.2021, Vereinbarungen wie zuvor mit Wochenendrufbereitschaft

    01./02.04.2021 für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.09.2021

    28./29.09.2021 für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 und

    15./29.03.2022 für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 08.04.2022

    Tatsächlich war der Beigeladene nach den von ihm geführten Stundenaufzeichnungen (Timesheets) in Aalen auch durchgehend vom 01.04.2021 bis 07.04.2021 (fortlaufend) tätig sowie vom 13.08.2022 bis 20.08.2022, vom 19.09.2022 bis 25.09.2022 und vom 26.09.2022 bis 30.09.2022.

    Rechnungen stellte G. der Klägerin, dabei jedenfalls gesonderte Rechnungen nur bezüglich der für den Beigeladenen anfallenden Kosten, und für den Beigeladenen entsprechende Gutschriften. Die Zahlungen der Klägerin an G. leitete diese an den Beigeladenen weiter.

    Darüber hinaus schloss der Beigeladene mit G. einen Vertrag über den Einsatz in S-R. für die N. S.-R. GmbH für den Zeitraum vom 21.06.2021 bis 03.07.2021.

    Am 25.07.2022 (Schreiben vom 17.07.2022) beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der Tätigkeit für die Klägerin. Er habe über einen Vermittler von G. die Aufträge erhalten. Die Arbeitszeiten seien vorab mit dem Vermittler besprochen worden, er habe auf Mindestarbeitszeit und Urlaubstage nach seinen Wünschen bestanden. Die Arbeitszeiten seien vorab auch mit dem Ansprechpartner besprochen worden. Der Auftraggeber habe diesbezüglich keinen Druck ausgeübt. Den Tätigkeitsort habe er unter Auswahl verschiedener Angebote selbst gewählt, je nach Entfernung zu seinem damaligen Wohnort Heidelberg. Er sei in die Dienstpläne zum Zeitraum seines Einsatzes eingegliedert gewesen. Dienstkleidung habe er selbst gestellt und sei in Schulungsmaßnahmen nicht eingegliedert gewesen. Die Preise habe er selbst festgelegt und Angebote, die seinen Erwartungen nicht entsprochen hätten, abgelehnt. Als Vertretungsarzt habe er wenig Unternehmerrisiko, da er nur geringfügigen Kapitaleinsatz gehabt habe.

    Die Beklagte stellte der Klägerin, dem Beigeladenen und G. Nachfragen. Letztere äußerte sich nicht.

    Der Beigeladene übersandte daraufhin noch seine Stundenaufzeichnungen.

    Die Klägerin übersandte die Rechnungen und gab an, der Beigeladene habe nicht die gesamtnephrologische Versorgung für die Patienten übernommen, sondern nur tageweise die allgemeinmedizinische und Notfallversorgung sichergestellt. Er habe als freiberuflicher Arzt keine Notdienste sicherstellen müssen, ein Zulassungsverfahren sei nicht erforderlich, er sei nicht Pflichtmitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gewesen. Der Beigeladene sei gerade nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, sondern nur zur Not-Aufrechterhaltung des Dialysebetriebes eingesetzt worden. Er habe keine Personalgespräche geführt und keine Teamsitzungen wahrgenommen, habe an Hygieneaudits und Betriebsfeiern nicht teilgenommen, ein disziplinarisches Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern habe nicht bestanden. Das Stundenhonorar sei individuell vereinbart gewesen; Sonderzahlungen wie Jubiläumszulagen, betriebliche Altersversorgung etc. habe der Beigeladene nicht erhalten. Eine Teilnahme an Ruf- und Bereitschaftsdiensten sei nicht verlangt worden. Urlaubszeiten hätten nicht eingehalten werden müssen. Das Forderungsmanagement gegenüber den KVen und Privatpersonen sei über das MVZ erfolgt.

    Auf die Anhörung teilte die Klägerin mit Schreiben von 28.02.2023 mit, bei ihr handele es sich nicht um eine Klinik, sondern um ein MVZ. Der Beigeladene übernehme nicht die ärztliche Betreuung und Behandlung, sondern führe die jeweilige Einzelbehandlung von Anfang bis Ende persönlich durch. Er habe keine organisatorischen oder fachlichen Vorgaben einzuhalten.

    Mit gleichlautenden Bescheiden vom 23.03.2023 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass der Beigeladene vom 19.10.2020 bis 08.04.2022 als Arzt bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Der Beigeladene habe die ärztliche Betreuung und Behandlung für die aufgenommenen Patienten der Klägerin übernommen und damit den Betriebszweck des Auftraggebers erfüllt. Es habe sich um eine Tätigkeit auf der Inneren Station der Klägerin gehandelt. Eigene Patienten seien nicht behandelt worden. Die Tätigkeit sei in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt worden. Der Beigeladene habe fachliche und organisatorische Vorgaben des Auftraggebers zu beachten gehabt. Er sei dem verantwortlichen Chefarzt der Fachdisziplin unterstanden. Die Tätigkeit sei in Zusammenarbeit mit dem weiteren medizinischen Personal des Auftraggebers ausgeübt worden. Gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers habe ein Weisungsrecht hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeiten bestanden. Für die Ausübung der Tätigkeit sei kein eigenes Kapital im nennenswerten Umfang eingesetzt worden. Die Arbeitszeit sei mit der Auftragserteilung vorgegeben gewesen. Eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken durch den Auftragnehmer nach Auftragsannahme habe nicht erfolgen können. Zwar habe der Beigeladene für weitere Auftraggeber tätig werden können. Nach Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Sozialversicherungsträger verträten gemeinschaftlich die Auffassung, dass Ärzte in ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen unterlägen. Daher komme es bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Statutes entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

    Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies darauf, dass sie zwar eine ambulante Arztpraxis sei, allerdings eine lebenserhaltende Behandlung und damit Notfallversorgung vornehme, die weder durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst noch durch Kliniken vorgenommen werden könne. Seien daher nicht ausreichend angestellte Ärzte verfügbar, drohe die Situation, dass die umliegenden Gesundheitseinrichtungen die Dialysebehandlungen nicht abfedern könnten. Deshalb würden Notfall-Vertreter wie der Beigeladene eingesetzt, die immer nur kurzfristig engagiert würden, hier bezüglich des Beigeladenen hauptsächlich während der Corona-Pandemie. Der Beigeladene unterliege gegenüber der Klägerin gerade nur wenigen Verpflichtungen, was sich schon aus dem Rahmenvertrag zwischen G. und N. D ergebe. Zudem betreuten angestellte Ärzte den kompletten Dialyseprozess (u.a. Visite, Vorbereitung der Heimdialyse, 24-Stunden Rufbereitschaft) und böten das komplette ambulante nephrologische Leistungsspektrum an, während der Beigeladene nur die Dialysepatienten von Anfang bis Ende zu betreuen und die medizinische Notfallversorgung sicherzustellen gehabt habe. Er habe damit eine isolierte Tätigkeit übernommen. Er sei weisungsfrei, nicht zu Ruf- oder Bereitschaftsdienst verpflichtet und keinen Berichtspflichten unterworfen gewesen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Honorarärzten im Krankenhaus könne nicht übertragen werden. Zudem habe der Bundesrat in der Sitzung am 12.05.2023 gefordert, in den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eine Ausnahmeregelung aufzunehmen, wonach eine nebenberufliche Tätigkeit von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten im Notdienst oder Bereitschaftsdienst keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen solle.

    Die Beklagte beteiligte den Beigeladenen und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2023 den Widerspruch zurück, da das Vorbringen bei Erteilung des angefochtenen Bescheides bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei. Tätigkeiten von Ärzten seien regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Gemein sei diesen Tätigkeiten, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Arzt funktionsgerecht dienend teilnehme, von Dritten vorgegeben sei. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändere nichts an dem gefundenen Ergebnis.

    Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2023 Klage erhoben und ergänzt, vorliegend habe die Klägerin in Aalen im streitigen Zeitraum vier Fachärzte beschäftigt. Die Tätigkeit des Beigeladenen habe sich davon wesentlich unterschieden. Der Beigeladene sei u.a. nicht im betrieblichen Zeiterfassungssystem der Klägerin registriert, ihm seien keine Arbeitszeiten vorgegeben gewesen, er habe keinen Ruf- oder Bereitschaftsdienst leisten müssen, es hätten keine Berichtspflichten bestanden. Er sei nicht weisungsgebunden und in der Arbeitsorganisation frei gewesen. Er habe völlig frei über seinen Urlaub bzw. Freizeit entscheiden können. In weitere organisatorische Abläufe (Mitarbeiterführung, Beschaffung von Arbeitsmitteln, etc.) sei er nicht eingebunden gewesen. Für ihn sei keine E-Mail-Adresse, Telefonnummer o.ä. eingerichtet worden, auch keine Visitenkarte. Bei der Klägerin gebe es keine "Innere Station" und keinen Chefarzt, da es sich um eine rein ambulante Praxis handele.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023 für den 20.12.2020, für den Zeitraum vom 28.12.2020 bis 10.01.2021, für den Zeitraum vom 08.04.2021 bis 23.05.2021 und für den Zeitraum vom 19.06.2021 bis 04.07.2021 aufgehoben. Darüber hinaus hat die Beklagte den Bescheid vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023 dahingehend ergänzt, dass in den weiteren Zeiträumen bis 31.03.2022 Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Tätigkeit für die Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

    Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und beantragt im Übrigen,

    den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023 und der Ergänzung vom 18.09.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene für die Klägerin in den einzelnen, noch von der Beklagten festgestellten Zeiträumen im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 08.04.2022 nicht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit tätig gewesen ist bzw. ergänzend für den Zeitraum bis 31.03.2022 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.

    Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

    Mit Beschluss vom 25.03.2024 wurde der Beigeladene beigeladen; mit Schreiben vom 02.06.2025 sind die zuständigen Versicherungsträger über die Klage informiert worden.

    Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe zwar für die Tätigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, über diesen sei allerdings noch nicht entschieden worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

    Entscheidungsgründe
    Die gemäß §§ 87, 90 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin ist nach angenommenem Teilanerkenntnis unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom Beklagten vom 23.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023 ist, soweit er sich nicht durch das Teilanerkenntnis erledigt hat, im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    Die Klage bei einer Feststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der seit dem 01.04.2022 geltenden Fassung richtet sich gegen die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses, wobei zulässigerweise zugleich die gegenteilige Feststellung begehrt wird, dass es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handele. Dies entspricht der normativen Struktur des neu geordneten Statusfeststellungsverfahrens. Zudem erfolgte prozessual die Ergänzung von § 55 SGG mit Wirkung zum 01.04.2022 um dessen Absatz 3. Nach § 55 Abs. 3 SGG kann mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV richten, die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Einführung von § 55 Abs. 3 SGG erfolgte hierbei lediglich klarstellend (BT-Drs. 19/29893, S. 35.). Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung war nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht, nicht hingegen des Elements des Vorliegens von Beschäftigung (st.Rspr., vgl. schon BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG, Urteil vom 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R -, Rn. 21, juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 12, juris m.w.N.), hiergegen kann ebenfalls in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ("Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses", vgl. u.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2023 - L 4 BA 2739/20 -, Rn. 50, juris m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - L 9 BA 909/20 -, Rn. 30, juris m.w.N.) vorgegangen werden.

    Vorliegend hat die zu beurteilende Tätigkeit vor und (wenn auch nur geringfügig) nach dem 01.04.2022 stattgefunden; die zu überprüfende Entscheidung der Beklagten ist nach diesem Zeitpunkt ergangen.

    Zum 01.04.2022 hat sich die Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV wesentlich geändert. In der Fassung bis 31.03.2022 konnten die Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der wesentlichen Fassung durch Art. 1 Nr. 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt; die Deutsche Rentenversicherung Bund entschied gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV a.F. auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I, S. 2970) wurde § 7a SGB IV neu gefasst; die Überschrift geändert in "Feststellung des Erwerbsstatus" und nunmehr für die Zeit ab 01.04.2022 geregelt, dass die Beteiligten eine Entscheidung beantragen können, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nun gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV n.F. auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Während das BSG zur alten Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden hatte, dass eine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht möglich sei (siehe oben), ist nach der Neufassung ausdrücklich, so schon durch die Überschrift klargestellt, dass nunmehr als gesetzlich geregelter Ausnahmefall über den Erwerbsstatus als Element zu entscheiden ist (BT-Drs. 19/29893, insbesondere S. 27 f.).

    Hat die Tätigkeit nur vor dem 01.04.2022 stattgefunden, verbleibt es mangels Übergangsregelung mit Rückwirkung bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. BSG, Beschluss vom 15.06.2023 - B 12 BA 6/23 B -, juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2023 - L 16 BA 76/19 -, juris Rn. 74 m.w.N.; auch die Verbescheidung vor dem 01.04.2022 voraussetzend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 - L 4 BA 3707/20 -, Rn. 44; dass., Urteil vom 14.02.2025 - L 8 BA 426/24 -, Rn. 54; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2023 - L 8 BA 222/18 -, alle juris).

    Hat die Tätigkeit nur nach dem 01.04.2022 stattgefunden und die Entscheidungen sind demzufolge auch nur nach dem 01.04.2022 ergangen, ist unstreitig nur die Neufassung des § 7a SGB IV anzuwenden.

    Hat die Tätigkeit - wie vorliegend - vor und nach dem 01.04.2022 stattgefunden, wird zum Teil nur die Neufassung des § 7a SGB IV angewendet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2023 - L 5 BA 1650/22 -, Rn. 58, juris; SG Landshut, Urteil vom 03.03.2023 - S 1 BA 25/22 -, juris; SG Ulm, Urteil vom 16.10.2024 - S 10 BA 462/24 -, nicht veröffentlicht, Berufung anhängig), nach anderer Auffassung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Geltungszeitraumprinzip bereits ergangene Entscheidungen nicht korrigiert werden (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 - L 1 BA 67/19 -, Rn. 50 - Revision anhängig beim BSG unter - B 12 BA 2/23 R -) oder nur die Alt-Fassung Anwendung finden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023 - L 8 BA 9/22 -, juris m.w.N.).

    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beantwortet nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts in erster Linie das materielle Recht. Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhaltes gegolten hat (sog. Leistungsfall- bzw. Versicherungsfallprinzip, z.B. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr 24, Rn. 38 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R -, NJW 2019, 1701, beck-online), sofern nicht später in Kraft getretenes Recht, beispielsweise in Form von Übergangs- oder Überleitungsvorschriften, etwas anderes bestimmt (a.a.O. und zuletzt BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - B 1 KR 46/23 B -, Rn. 13, juris m.w.N.). Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, a.a.O.), aber nach Auffassung der Kammer, jedenfalls bei Dauerverwaltungsakten, erst ab Inkrafttreten und nicht schon zuvor. Eine Übergangsvorschrift existiert vorliegend nicht, Rechtsfolgen (vor allem Versicherungspflicht in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung) treten aber sowohl unter Geltung der alten wie auch der neuen Fassung ein, weshalb es sich bei einem Statusfeststellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R -, SozR 4-2400 § 7a Nr 14, Rn. 16 m.w.N.). Ohne einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Rückwirkung der ab 01.04.2022 geltenden Rechtslage (hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 - L 3 BA 53/18 -, juris), ist deshalb nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des (gerade für Dauerrechtsverhältnisse im Arbeitsförderungs- und Grundsicherungsrecht aufgrund des Rechtsstaatsprinzips verankerten, siehe BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 78 Rn. 14 f. m.w.N.) Geltungszeitraumprinzips § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedenfalls für die Zeit bis 31.03.2022 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Dafür spricht auch, dass geänderte Regelungen grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar sind, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (BSG, Urteil vom 27.08.2019 - B 1 KR 14/19 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr 50 Rn. 10; BSG, Urteil vom 08.08.2024 - B 5 R 15/22 R -, juris Rn. 10 m.w.N.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2025 - L 5 BA 2342/24 -: auf den Erlass des Widerspruchsbescheides nach dem 01.04.2022 abstellend und demnach ausschließlich neues Recht auch für die Zeit zuvor anwendend, nicht veröffentlicht). Der Gesetzgeber will nach dem Grundsatz des Regelungsschwerpunkts im Zweifel das Recht angewandt sehen, bei dem der Schwerpunkt der Regelung liegt (BSG, Urteil vom 27.08.2019 - B 1 KR 14/19 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr 50, Rn. 10).

    Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit vor und nach - hier sogar im Wesentlichen vor und nur für einen kurzen Zeitraum nach - der Rechtsänderung ausgeübt worden ist, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit deshalb nach Ansicht der Kammer beide Fassungen des § 7a SGB IV anzuwenden. Diesbezüglich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2025 eine vorsorgliche Ergänzung des Bescheides (um Ergänzung der Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen in der Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die bis 31.03.2022 ausgeübte Tätigkeit in einzelnen Zeiträumen) vorgenommen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Beigeladene zwar beantragt, über eine solche ist aber noch nicht entschieden, weshalb zunächst grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen kann. Zwar bliebe deshalb der gesonderte Ausspruch des Vorliegens von Beschäftigung für die Zeit vor dem 31.03.2022 materiell eine unzulässige Elementenfeststellung, ist jedoch nur ausnahmsweise isoliert anfechtbar (BSG, Urteil vom 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R -, Rn. 17, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - L 9 BA 909/20 -, Rn. 33, juris). Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der derzeit streitigen Rechtsfrage zur anwendbaren Fassung des § 7a SGB IV kein Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vorhanden.

    Nicht mehr streitgegenständlich sind nach angenommenem Teilanerkenntnis die Zeiträume, in denen kein Einzelvertrag zur Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin bestanden hat und keine tatsächliche Tätigkeit erfolgt ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass in den Zeiträumen, in denen der Beigeladene über G. keinen Auftrag der Klägerin angenommen und durchzuführen hatte, schon keine - die Versicherungspflicht begründende - "entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bestand (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 19 - Rackjobber): Vor Annahme eines Auftrags durch den Beigeladenen traf diesen keine - auch keine latente - Verpflichtung, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben. Umgekehrt hatte die Klägerin dem Beigeladenen (über G.) kein Entgelt zu leisten. Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste bzw. einzelner Dienstzeiträume individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht oder abhängigen Beschäftigung allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R -, juris Rn. 16 m.w.N. - Arzt in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge). Denn ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden würden, war nach der Ausgestaltung des Rahmenvertrags zwischen G. und der Klägerin sowie auch des Rahmenvertrags zwischen dem Beigeladenen und G. vollkommen ungewiss. Weder war die Klägerin verpflichtet, dem Beigeladenen überhaupt Aufträge anzubieten, noch bestand eine Pflicht des Beigeladenen, einen der ihm von der Klägerin über G. angebotenen Auftrag anzunehmen. Schon hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide in Bezug auf Zeiträume ohne (entgeltliche) Beschäftigung; dem hat die Beklagte jedoch mit dem Teilanerkenntnis am 18.09.2025 Rechnung getragen. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen.

    Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene am 25.07.2021 bei der hier zuständigen Beklagten gestellt.

    Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 15.08.2019 für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2023). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Folge ist, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) unterliegen, Ausnahmen bestehen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch.

    Grundvoraussetzung ist danach das Vorliegen einer Beschäftigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Selbst wer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist damit auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2024 - L 7 BA 1125/23 -, Rn. 67, juris). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R -, juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris; vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R -, juris; vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 7; vom 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 8 m.w.N.).

    Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es allerdings aus, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt entscheiden, insofern sind die Formulierungen in den beiden Rahmenverträgen, dass keinesfalls die Verträge als Verträge über ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis zu verstehen seien, für die Kammer nicht bindend. Über zwingende Normen der Sozialversicherung kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (BSG, Urteile vom 20.07.2023, z.B. - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2024 - L 7 BA 1125/23 -, Rn. 67, juris).

    Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen existiert nicht, sondern nur ein Rahmenvertrag der mit der Klägerin verbundenen N. D. GmbH und G., sowie ein Rahmenvertrag zwischen dem Beigeladenen und G. sowie für die jeweiligen Einsätze Verträge des Beigeladenen mit G.; Rechnungen stellte dabei G. der Klägerin, die diese bezahlte und G. die Zahlungen an den Beigeladenen (vollumfänglich) weiterleitete.

    Der Rahmenvertrag von N. D. mit G. führt nicht dazu, dass die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ausgeschlossen ist. Denn das BSG hat am 20.07.2023 in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass eine Tätigkeit aufgrund einer zwischen zwei juristischen Personen zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen sich - unabhängig von ihrer abschließenden arbeitsrechtlichen Einordnung - in Anlehnung an das Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und wegen der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie, sehr wohl als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV darstellen kann, sofern die vertragliche Vereinbarung nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, - B 12 R 15/21 R - usw., alle juris). Soweit ein Dreiecksverhältnis zwischen dem der Klägerin, G. und dem Beigeladenen wie hier einer Arbeitnehmerüberlassung ähnelt, kommt es nicht darauf an, ob die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG tatsächlich eingetreten ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.02.2025 - L 2 BA 6/23 -, Rn. 72, juris). Die Tätigkeit des Beigeladenen ist unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Einordnung allein nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie statusrechtlich zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV setzt nicht das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags voraus. Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand. Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen, weshalb der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auch nicht die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen entgegensteht (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -, juris m.w.N.). Nach der Eingliederungstheorie wird, soweit es sich nicht um erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt, ein Beschäftigungsverhältnis nämlich regelmäßig bereits durch tatsächliche Verhältnisse begründet, aus denen sich die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die Bindung an ein Weisungsregime ergibt. In einem solchen Fall ist sodann weiter zu überprüfen, ob die gegenständliche Tätigkeit bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder freien Dienstvertrags erbracht wird. Denn in diesen Fällen organisiert der zur Erbringung der Werk- oder Dienstleistung verpflichtete Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen dabei nicht den Weisungen des Drittunternehmens, sondern denen des beauftragten Unternehmens und sind dessen Erfüllungsgehilfen (BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, juris Rn. 20).

    Gemessen daran ist festzustellen, dass der Rahmenvertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist, zumal eine entsprechende Erlaubnis der G. nicht ersichtlich ist. Zudem sind die nach dem Rahmenvertrag geschuldeten Tätigkeiten ihrer Art nach nicht auf die Erbringung eines Werks oder einer selbstständigen Dienstleistung beschränkt, sondern als ärztliche Dienstleistung unter Eingliederung in den Betrieb der Klägerin durchzuführen und unter deren Weisungsregime auszuüben (siehe unten). Die Tätigkeit sollte nach den Gesamtumständen nach Auffassung der Kammer in einer Weise erbracht werden, wie sie für ein Arbeits- und damit auch für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist.

    In der vorliegenden Fallgestaltung scheidet die Annahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt - als Voraussetzung der Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung - auch nicht deshalb aus, weil die Vergütung über Rechnungen der G. an die Klägerin erfolgt ist und der Beigeladene die Vergütung nicht unmittelbar von der Klägerin erhalten hat. Denn wird vorliegend das tatsächliche Verhältnis zwischen der Klägerin, G. und dem Beigeladenen in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen zur unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung gewürdigt, spricht grundsätzlich nichts dagegen, das zwischen G. und dem Beigeladenen sowie offensichtlich auch zwischen G. und Klägerin vereinbarte Entgelt als für die Tätigkeit des Beigeladenen jedenfalls teilweise geschuldete Vergütung heranzuziehen (BSG a.a.O. Rn. 33; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.02.2025 - L 2 BA 6/23 -, Rn. 75, juris).

    Die Kammer verkennt vorliegend ebenfalls nicht, dass es sich bei dem Beruf des Arztes grundsätzlich um einen freien Beruf handelt. Allein aus der Zuordnung zu einem "freien Beruf" lässt sich aber keine normative Wirkung in dem Sinne ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen - hier durch Begründung der Versicherungspflicht - geschützt wären (BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R -, juris, Rn. 33 juris; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, juris Rn. 44). Ein und derselbe Beruf kann - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 KR 11/18 R -, juris Rn. 18 m.w.N. - konsiliarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus). Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff des "freien Berufs" letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R -, juris Rn. 24 f. - Gesellschaftergeschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH; BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R -, juris Rn. 33 - Steuerberater).

    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht dadurch vorgeprägt, dass sog. Honorararztverträge in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rn. 68, juris; BSG, Urteile vom 04.06.2019 - u.a. B 12 R 10/18 R -, juris Rn. 21). Der Begriff des Honorararztes ist nicht legaldefiniert und umfasst verschiedene Ausübungsformen und Vertragsgestaltungen. Er wird im Sprachgebrauch in der Regel verwendet, um Tätigkeiten zu beschreiben, die die Vertragsparteien als freiberuflich bzw. selbstständig verstehen. Deshalb ist unter einem Honorararzt ein zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätiger (Fach-)Arzt zu verstehen, der aufgrund eines Dienstvertrages im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses (oder jetzt auch neuerer Ausprägungsformen wie vorliegend einem MVZ) ärztliche Leistungen für einen Träger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 58, juris m.w.N.). Diese Verkehrsanschauung und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend nicht ausschlaggebend, da die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder erfolgt, sondern maßgebend stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts sind (BSG, Urteil vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 77 (vorgesehen), Rn. 13 - Arzt in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge) und kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV besteht. Denn die Sozialversicherung dient neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden (BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 70, Rn. 13 - Poolarzt).

    Hinsichtlich der gegenständlichen ärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ist weiter zu beachten, dass der Versorgungsauftrag eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im MVZ tätigen sogenannten Honorarärzten hat. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, juris, Rn. 27). An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (Bittenbinder in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 69. Lieferung, 5/2025, § 95 SGB 5). Die Tätigkeit von in einem MVZ nach § 95 SGB V tätigen zugelassenen oder angestellten Ärzten unterliegt der Bedarfsplanung. Ärzte können also grundsätzlich nur dann in einem MVZ tätig werden, wenn für das jeweilige Fachgebiet im betroffenen Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder wenn bereits im Planungsbereich zugelassene oder angestellte Ärzte ins MVZ eintreten. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V bedarf die Anstellung eines Arztes in einem MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses (vgl. auch zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2024 - L 5 KA 1146/23 -, juris), die die rechtliche Grundlage dafür bietet, dass der angestellte Arzt in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird und demnach Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu deren Lasten behandeln darf (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R -, SozR 4-2500 § 75 Nr 14, Rn. 16). Für den angestellten Arzt in einem MVZ bildet die Anstellungsgenehmigung somit die Grundlage dafür, dass das MVZ den ihm gesetzlich zugewiesenen Auftrag erfüllen kann; das MVZ ist auf die öffentlich-rechtliche Genehmigung angewiesen. Umgekehrt bildet die Genehmigung die rechtliche Grundlage dafür, dass der angestellte Arzt in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird und demnach Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu deren Lasten behandeln darf. Der Status des angestellten Arztes im MVZ ist damit stets von dem des zugelassenen MVZ abgeleitet. Der angestellte Arzt muss nur in dem einzelvertraglich vereinbarten zeitlichen Umfang tätig werden (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 95 SGB V (Stand: 07.08.2025), Rn. 384). Zudem sind die Regelungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zu beachten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben und kann sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Der Vertragsarzt kann Ärzte gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a SGB V anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes. Die Anstellung bedarf gemäß § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Eine Vertretung eines angestellten Arztes, dessen Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist, ist seit dem GKV-VSG für die Dauer von sechs Monaten zulässig, vgl. § 32b Abs. 6 Satz 2 Ärzte-ZV.

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu MVZ dürfte es naheliegen, dass lediglich die Tätigkeit als zulassungseinbringender Vertragsarzt als auch als angestellter Arzt im MVZ möglich ist und eine Vertretung nur zeitlich begrenzt tätig sein darf, da andernfalls die Regelungen zur Zulassung von angestellten Ärzten samt Bedarfsplanung ausgehöhlt werden könnten. Wie damit angesichts der Tatsache, dass die Klägerin - wie sie nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - erfolglos einen Nachfolger für eine offene Stelle eines angestellten Arztes gesucht zu haben, umzugehen sein mag, lässt aber insgesamt die Frage, wie die Vertretung durch den Beigeladenen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, unberührt. Denn ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts daran, dass zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden können, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden (so schon BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris Rn. 38 - konsiliarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus).

    Darüber hinaus spricht die konkrete Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses vorliegend für eine abhängige Beschäftigung (bzw. Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit bis 31.03.2022).

    Denn ausschlaggebend ist, dass der Beigeladene in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die vom MVZ zur Erfüllung des zugewiesenen Sicherstellungsauftrags organisierten Abläufe eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerischen Einfluss nehmen zu können; die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des BSG zum Einsatz von (Honorar-)Ärzten im Krankenhaus kann hier vollumfänglich übertragen werden (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2019, alle juris, - B 12 R 11/18 R - konsiliarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus; - B 12 R 10/18 R - ärztlicher Bereitschaftsdienst in einer Privatnervenklinik; - B 12 R 2/18 R - Bereitschaftsarzt in einer geriatrischen Rehabilitationsklinik; vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - Poolarzt; vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - Arzt in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge). Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Bei der Gewichtung der Indizien ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass die ärztliche Tätigkeit insgesamt Besonderheiten aufweist. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (so zutreffend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.03.2024 - L 7 BA 77/22 -, juris, Rn. 30; SG Ulm, Urteil vom 16.10.2024 - S 10 BA 462/24 -, nicht veröffentlicht). Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R -, juris Rn. 21). Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteile vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - Poolarzt juris Rn. 16; vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - Arzt in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge juris Rn. 17).

    Ausreichend ist demnach, dass sich der Beigeladene bei der Erbringung der Tätigkeit in die von der Klägerin vorgegebene Organisation des MVZ eingefügt hat. Auf deren Ausgestaltung hatte er keinen substantiellen, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr erbrachte er seine Dienstleistung innerhalb eines von der Klägerin vorgegebenen äußeren Rahmens. Er nutzte die Räumlichkeiten der Klägerin sowie deren personelle und materielle Ausstattung, denn er hat im Rahmen seiner ärztlichen Weisungsbefugnis das Personal der Klägerin bei der Behandlung der Patienten der Klägerin beaufsichtigt und angeleitet. Unstreitig hat er unter Verwendung des EDV-Systems der Klägerin die Patientenakten der behandelten Patienten geführt und die Tätigkeit unter Verwendung des organisatorischen Rahmens (Behandlungsräume, - gegenstände wie Behandlungsgeräte, Arzneimittel, sonstige Verbrauchsmaterialien) ausgeübt. Zwar ist er bei der konkreten Behandlung nur an berufsrechtliche Vorgaben gebunden, dies entspricht aber auch der Vorgabe bei angestellten Ärzten. Dass der Beigeladene dabei (aufgrund seiner "Vertreterrolle") nicht in die Mitarbeiterführung, das Fortbildungsangebot und die "normale" vertragsärztliche Versorgung (zu der er mangels Zulassung nicht berechtigt gewesen wäre, siehe oben) eingebunden gewesen ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Auf die Ausstattung im MVZ war der Beigeladene bei seinen Dienstleistungen angewiesen; andernfalls hätten die Patienten keine Dialyse erhalten können. Die Behandlung, selbst wenn sie nur in einem kleinen Teil der sonst dem Vertragsarzt und den angestellten Ärzten obliegenden Tätigkeiten bestanden haben sollte, z.B. nur der Aufsicht der Dialysepatienten, konnte er nur unter Nutzung der medizinischen Geräte der Klägerin im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den ebenfalls von der Klägerin gestellten Hilfskräften erbringen. Das Recht, Equipment oder Personal zu verändern oder auf deren Auswahl zumindest Einfluss zu nehmen, war ihm nicht eingeräumt. Der Beigeladene konnte allenfalls konkrete Abläufe während der individuellen Behandlung im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit steuern. Auf die Gesamtabläufe und deren Effizienz hatte er aber keinen entscheidenden Einfluss, auch nicht insoweit, dass er selbst das Verhältnis von Aufwand und Ertrag durch eigene (unternehmerische) Entscheidungen zu seinen Gunsten hätte verändern können (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - Poolarzt juris Rn. 18).

    Die Möglichkeit des Beigeladenen, Vorgaben zu seiner Wochenarbeitszeit zu machen, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Ihm war nicht das allgemeine Recht eingeräumt, den Dienst an einen anderen Arzt zu delegieren.

    Einen Vergütungsanspruch bezüglich der behandelten Patienten hat ausschließlich das MVZ erworben.

    Unternehmerrisiko hat der Beigeladene nicht getragen. Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt und somit der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Bei reinen Dienstleistungen, wie der Tätigkeit des Beigeladenen, ist die unternehmerische Tätigkeit nicht mit größerem Kapital- oder Wareneinsatz verbunden, weshalb ausreichend ist, dass kein Mindesteinkommen garantiert ist. Gerade dieses ist jedoch bei jeweiliger Annahme des Einsatzes durch die Stundenvergütung garantiert gewesen; eigene Betriebsmittel hat der Beigeladene nicht einsetzen müssen (siehe oben), zusätzlich sind ihm Übernachtungskosten sowie eine Fahrtkostenpauschale erstattet worden. Der Beigeladene hatte damit keinen Verdienstausfall zu befürchten. Er hat einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden und Bereitschaftsdienste erhalten.

    Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht im Wesentlichen insbesondere die Zweckrichtung des Rahmenvertrags sowie der Ausschluss von Entgeltfortzahlung im Krankheits- und im Urlaubsfall. Dies ist jedoch vorliegend kein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Denn der Ausschluss der benannten Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche ist als typisch anzusehen, wenn beide Seiten von einer selbständigen Tätigkeit oder einem Dienst- oder Werkvertrag mit dem Einsatz von Erfüllungsgehilfen ausgehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken, rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 27). Ebenso ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 -, juris).

    Selbst wenn der Rechtsprechung des BSG zu den Honorarärzten im Krankenhaus nicht gefolgt werden sollte oder wollte, insbesondere, weil befürchtet wird, dass zukünftig nicht mehr ausreichend (Pool- oder sonstige) Ärzte zur freiwilligen Übernahme von vertrags(zahn)ärztlichen Notdiensten - bzw. hier ggf. vergleichbar für die Zeit der Überbrückung bis zur erfolgreichen Besetzung von offenen Stellen für angestellte Ärzte - zur Verfügung stehen werden (Figge in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 139. Lieferung, 8/2025, Das Wichtigste aus Lieferung 139), ändert dies nichts an den rechtlichen Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung. Schließlich hat auch der Dialogprozess der KVen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund im Hinblick auf die Notdiensttätigkeit ergeben, dass eine selbständige Tätigkeit von ärztlichen Notdiensten unter folgenden Voraussetzungen erbracht werden kann, die kumulativ vorliegen müssen:

    1. Die Ärzte rechnen - wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis - die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.

    2. Die Ärzte zahlen für die Nutzung der von den KVen für den vertragsärztlichen Notdienst gestellten Räumlichkeiten sowie für die personellen und sachlichen Betriebsmittel ein im Verhältnis zu den tatsächlichen Betriebs-, Personal- und Materialkosten angemessenes (jedoch nicht notwendig kostendeckendes, aber auch nicht nur symbolisches) und nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt wurden.

    3. Die Ärzte müssen den vertragsärztlichen Notdienst nicht höchstpersönlich erbringen, sondern können sich durch eine selbst gewählte und entsprechend qualifizierte Person vertreten lassen. Zum Zwecke der Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung sind die KVen berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer solchen Vertretungskraft festzulegen. Der im Auftrag des Arztes tätige Vertretungsarzt kann dabei auch von den KVen oder sonstigen Dritten vermittelt werden (Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 139. Lieferung, 8/2025, 2. Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung 0029 und 0030; https://www.kbv.de/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung-16-08-2024).

    Werden diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall übertragen, ändert sich an dem gefundenen Ergebnis nichts. Denn vorliegend hat der Beigeladene weder selbst mit den Patienten abgerechnet (er wäre hierzu auch nicht berechtigt gewesen, siehe oben) noch hat er ein Nutzungsentgelt für die Räumlichkeiten und Geräte der Klägerin bezahlt oder ist ersichtlich, dass er sich jederzeit hätte durch eine andere Person vertreten lassen können.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 29 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - L 11 BA 543/20 -, juris). Kosten können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht auferlegt werden.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im vorliegenden Verfahren wird nur über die Statusfeststellung und (noch) nicht über eine möglicherweise hieraus resultierende Beitragsforderung gestritten. Deshalb ist grundsätzlich der Regelstreitwert festzusetzen (BSG, Beschluss vom 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R -, juris). Auch wenn bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2012 - L 8 R 650/12 B -, juris m.w.N.), sind dies Umstände, die über das Klagebegehren bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier- ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden könnte. Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bei nicht abgeschlossenen Zeiträumen bietet sich ebenso wenig an, weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über den Erwerbsstatus als Element (bzw. vor dem 01.04.2022 über die Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung als solche) gestritten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2020 - L 4 BA 1107/20 B -, Rn. 6, juris m.w.N.). Deshalb hat die Kammer keine Anhaltspunkte, vorliegend vom Regelstreitwert abzuweichen.