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  • 29.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206805

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 21.12.2018 – 21 W 101/18

    Eine als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 21.12.2018


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2018 abgeändert.

    Der Kostenansatz des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … wird aufgehoben.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Die Antragstellerin ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist Trägerin eines Krankenhauses, das sie als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 der Abgabenordnung betreibt. Gemäß der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 21.07.2017 (Bl. 389 d. A.) ist hinsichtlich der Steuerpflicht Folgendes festgestellt: "Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient".

    Die Antragstellerin beantragte mit notarieller Urkunde vom 20.12.2016 die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund eines privatschriftlichen Testaments vom 30.04.2014 als Alleinerbin ausweist. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.10.2017 (Bl. 387 d. A.) hat das Nachlassgericht die für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbschein am 25.10.2017 (Bl. 391 d. A.) erteilt.

    Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2017 (Bl. 388 d. A.) im Hinblick auf ihre Anerkennung als gemeinnützige Stiftung um Prüfung gebeten, ob hinsichtlich der Gerichtskosten eine Gebührenbefreiung vorliege. Das Nachlassgericht hat mit Verfügung vom 05.10.2017 (Bl. 394 d. A.) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes nicht vorliegen würden. Die Stiftung müsse insgesamt als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die erforderliche Ausschließlichkeit sei nicht gegeben, da die Antragstellerin auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolge, welches sich aus der vorgelegten Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2015 ergebe.

    Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass die Erbschaft dem Bereich der Vermögensverwaltung und nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe ein umfangreicher steuerlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb nach §§ 65 ff. AO) der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.

    Die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht hat in der Stellungnahme vom 20.11.2017 (Bl. 401 d. A.) die Auffassung vertreten, dass sich die Erbenstellung auf die gesamte Körperschaft, die teilweise einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, erstrecke. Eine Differenzierung, ob der Nachlass in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb falle oder nicht, könne nicht erfolgen, so dass die Erhebung der Gerichtsgebühren zu erfolgen habe.

    Mit Kostenrechnung vom 01.12.2017 (Vorblatt III Bd. I d. A.) wurde der Antragstellerin eine Verfahrensgebühr i.H.v. 9.955 € in Rechnung gestellt.

    Gegen die Kostenrechnung hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2017 (Bl. 410 der Akte) Erinnerung eingelegt.

    Mit Beschluss vom 05.02.2018 (Bl. 484 d. A.) hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.

    Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2018 (Bl. 485 d. A.) die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 01.12.2017 zurückgewiesen.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Körperschaftsteuerbescheides hinsichtlich des von ihr geführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, bei dem es sich um einen Klinikbetrieb handeln dürfte, der Steuerpflicht unterliege und im Übrigen von der Körperschaftssteuerpflicht befreit sei, da sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diene. Da die Rechtsnachfolge von der Antragstellerin als Ganzes angetreten werde, könne eine Aufspaltung in einen gemeinnützigen und einen wirtschaftlich tätigen Teil nicht denkbar sein, so dass von Erbschaftsangelegenheiten stets auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb betroffen sei. Es könne auch im Erbscheinsverfahren nicht festgestellt werden, welcher wirtschaftlichen Sphäre die Erbin schlussendlich die erworbenen Wirtschaftsgüter intern zuordne.

    Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 18.06.2018 (Bl. 494 R d. A.) zugestellt worden ist, hat diese am 21.06.2018 (Bl. 511 ff. d. A) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, es handele sich bei der satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin um den Krankenhausbetrieb als steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Bei den Formulierungen im Körperschaftsteuerbescheid für 2015 handele es sich lediglich um einen Standardtext der Finanzverwaltung, d.h. die Wiedergabe des Gesetzestextes. Diese gebe keinen Aufschluss über das tatsächliche Bestehen bzw. den Umfang eines möglichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines Steuerpflichtigen. In ihrem Falle seien lediglich vereinzelte Nebentätigkeiten (Annextätigkeiten zum steuerbegünstigten Krankenhausbetrieb) dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet. Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter der Erbmasse falle in den Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO), welche auf steuerlichen Grundsätzen beruhe und nicht willkürlich durch den Steuerpflichtigen erfolge. Ein Nachweis über die Zuordnung der steuerbegünstigten Sphäre könne erbracht werden. Eine Gebührenbefreiung scheide nicht bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, sondern nur dann, wenn die Angelegenheit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

    Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2018 (Bl. 518 der Akte) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom 03.08.2018 (Bl. 522 d. A.) dem Senat übertragen.

    Die Bezirksrevisorin hat mit Stellungnahme vom 04.12.2018 (Bl. 532 d. A.) den angefochtenen Beschluss verteidigt.

    II.

    1. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,- € überschritten.

    2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenansatz war aufzuheben. Die Antragstellerin ist als gemeinnützige Stiftung gemäß § 7 des Hessischen Justizkostengesetzes (JKostG HE) von der Erhebung von Gebühren im Erbscheinsverfahren befreit.

    Gemäß § 7 Abs. 1 JKostG HE sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen von der Zahlung der Gebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Dabei ist die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. Nach der Gesetzesbegründung wurde dies zur Vereinfachung des Verfahrens eingeführt, indem das vorherige Erfordernis eines Einvernehmens zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen durch einen Verweis auf die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen und deren Nachweis ersetzt werden sollte (vergleiche Landtagsdrucksache 15/3538, Seite 53).

    § 7 JKostG HE knüpft daher an die steuerliche Anerkennung als mildtätig oder gemeinnützig an, welche sich nach den §§ 51 ff. AO richtet.

    Voraussetzung ist dabei, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit in diesem Sinne vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dabei verstoßen weder die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) oder die rentierliche Anlage von Vermögen im Rahmen der Vermögensverwaltung gegen das Ausschließlichkeitsprinzip, wenn die dadurch beschafften Mittel der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dienen und zu deren Verwirklichung eingesetzt werden. Insbesondere schließt ein Zweckbetrieb die Gemeinnützigkeit nicht aus. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, und eine Vermögensverwaltung können nur dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Körperschaft als solcher führen, wenn sie nicht funktional zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks eingesetzt, sondern in der Gesamtschau zum Selbstzweck werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand April 2018, § 56 AO Rn. 2; Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juni 2018, § 56 AO Rn. 2). Denn grundsätzlich dienen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der Mittelbeschaffung, die ihrerseits aber nur für den satzungsmäßigen steuerbegünstigen Zweck verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird durch die Finanzverwaltung im Rahmen eines entsprechenden Freistellungsbescheids festgestellt. Auch für den Bereich des Zivilrechts ist für die Frage der Feststellung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister anerkannt, dass die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind und damit die wirtschaftliche Betätigung nicht Hauptzweck ist (BGH NJW 2017, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16], Rn. 27 nach juris).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Feststellung wird in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom 21.06.2017 (Bl. 389 d. A.) ausdrücklich getroffen. Da § 7 JKostG HE, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, gerade zur Verfahrensvereinfachung an die steuerliche Anerkennung anknüpft, ist eine eigenständige Prüfung in diesem Zusammenhang nicht veranlasst. Nur ergänzend ist auszuführen, dass der Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich des von ihr unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht dazu führt, dass es an der erforderlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 56 AO fehlt. Die entsprechende Formulierung in der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Körperschaft insoweit der Steuerpflicht unterliegt. Soweit dem Beschluss des Senats vom 08.09.2016, 21 W 62/16 (nicht veröffentlicht), im Zusammenhang mit der Frage der Ausschließlichkeit bei der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch eine gemeinnützige Stiftung eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wird hieran nicht mehr festgehalten. Im Übrigen handelt es sich bei dem von der Antragstellerin getragenen Krankenhaus nicht wie vom Amtsgericht angenommen, um den in dem Körperschaftsteuerbescheid angesprochenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern um einen - steuerbegünstigten - Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Dieser dient bereits selbst der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Die damit grundsätzlich anzunehmende Gebührenfreiheit nach § 7 JKostG HE würde nur dann nicht greifen, wenn die Angelegenheit den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft beträfe, welches grundsätzlich von der Antragstellerin darzulegen ist.

    "Angelegenheit" in diesem Sinne ist der Gegenstand des Verfahrens, vorliegend, das Erbscheinsverfahren. Erbin ist die Antragstellerin als gemeinnützige Stiftung. Das Verfahren betrifft daher die Körperschaft als solche. Es handelt sich nicht um ein Verfahren, welches im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingeleitet wurde. Da die Gebührenbefreiung nach § 7 JKostG HE nur dann entfällt, wenn die Angelegenheit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "betrifft", kann dies als Ausnahme nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine unmittelbar den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffende Rechtsangelegenheit handelt, da sich sonst regelmäßig schwierige Abgrenzungsfragen ergeben würden. Zwar könnte die Erbschaft mittelbar auch Einfluss auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben. Dies macht das Erbscheinsverfahren aber nicht zu einer "Angelegenheit", die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Auf die Frage der Mittelverwendung aus der Erbschaft kann es dabei nicht ankommen, da dies durch das Gericht - wovon auch das Amtsgericht in seiner Begründung ausgeht - praktisch nur schwer zu überprüfen wäre und dem in der Gesetzesbegründung angesprochenen Gedanken der Verfahrensvereinfachung entgegenstehen würde.

    Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Antragstellerin hat bereits im Erbscheinsantrag glaubhaft gemacht, dass die Angelegenheit nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Sie hat im Beschwerdeverfahren ergänzend dargelegt, dass die Mittel aus der Erbschaft in den Bereich der Vermögensverwaltung einfließen und dort dem Bereich der steuerprivilegierten Tätigkeit zuzurechnen sind.

    Auch die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 JKostG HE ist mit Blick auf den Sitz der Antragstellerin in Berlin gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 JGebBefrG gilt in Berlin die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen unabhängig vom Sitz der Stiftung, so dass die erforderliche Gegenseitigkeit verbürgt ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

    Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt (§ 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG). Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.

    RechtsgebietJKostG HEVorschriften§ 7 JKostG HE