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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlicher geschäftsbetrieb

    Steuerbefreiung nach § 27 EnergieStG gilt nur bei ausschließlich gewerbsmäßiger Nutzung

    von RAin Dr. Steffi Kindler, Krause & Kollegen, Berlin

    Die Verwendung von Energieerzeugnissen (hier: Gasöl) ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG nur bei einer ausschließlich kommerziellen Schifffahrt steuerfrei. Liegt eine auch private nicht gewerbliche Nutzung vor oder bestehen insoweit Abgrenzungsschwierigkeiten, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen. Wer bei unklarer Abgrenzung der Nutzungsbereiche die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 2 S. 4 EnergieStG) unterlässt und quasi blind darauf vertraut, dass die Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht vorliegen dürfte, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO (FG Hamburg 25.1.12, 4 K 195/10, Abruf-Nr. 121783).

    Sachverhalt

    Einziger Gesellschafter der Klägerin K ist ein gemeinnütziger Verein V, der Eigentümer und Betreiber eines historischen Segelschiffs ist. Das Schiff wird teilweise auch für entgeltliche Gästefahrten genutzt. K ist gegründet worden, um den werbenden Bereich der Reiseveranstaltung von dem Gemeinnützigkeitsbereich des V zu trennen. Über die Nutzung des Schiffs hatten K und V einen Vertrag geschlossen, wonach K dem V ein Nutzungsentgelt von 1.500 EUR pro Tag zahlen muss. Mit dem Schiff stellte V der K überdies den Schiffsführer sowie die restliche Stammbesatzung unentgeltlich zur Verfügung.

     

    In 2006 fand eine Ausbildungsreise statt, die auf dem Törnplan der K gelistet war, jedoch auf der Homepage des V als dessen Angebot beworben wurde. In der Korrespondenz mit den Teilnehmern der Reise - auf dem Briefpapier des V - wurden die Teilnehmer zur Überweisung des Rechnungsbetrags auf das Konto des V aufgefordert. Ebenfalls in 2006 hatte V der K für eine andere Reise statt der vereinbarten 1.500 EUR nur 900 EUR in Rechnung gestellt.