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  • 26.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121783

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 25.01.2012 – 4 K 195/10

    1. Werden mit einem Schiff, das von einem gemeinnützigen Verein gemietet worden ist, Fahrten gegen Entgelt durchgeführt, liegt jedenfalls dann private nichtgewerbliche Schifffahrt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Mieters nicht klar von dem des gemeinnützigen Vereins getrennt ist.

    2. Zur Leichtfertigkeit einer Steuerverkürzung.


    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegen die Klägerin zu Recht Energiesteuer in Höhe von rund 15.000 € festgesetzt hat oder ob die Klägerin steuerbefreit ist.
    I.
    1. Einziger Gesellschafter der Klägerin ist der Schulschiffverein „A” e.V. zu B (im Folgenden: der Verein). Der Verein ist Eigentümer und Betreiber des historischen Segelschiffs ”...” (im Folgenden: das Schiff). Wesentlicher Zweck des gemeinnützigen Vereins ist der Erhalt des Schiffes. Dem Verein sitzt Herr C vor.
    Das Schiff wird wie folgt genutzt: Seit dem Jahr 2005 findet einmal pro Jahr eine vierwöchige Ausbildungsreise für Praktikanten im ... statt. In den Oster- und Herbstferien wird es der Fachhochschule D ..., Fachbereich ..., für Ausbildungsfahrten mit Studenten zur Verfügung gestellt. Während der Saison werden an den Wochenenden und in den Sommerferien Gästefahrten durchgeführt. In den Sommerferien nimmt das Schiff gelegentlich auch an Regatten teil. Der Verein finanziert die Trägerschaft und Ausbildungsfahrten aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Gästefahrten und Spenden. Die Klägerin hat das Schiff kasko- und kriegsversichert (Beklagten Akte Bl. 171 f.).
    Die Klägerin ist gegründet worden, um den werbenden Bereich der Reiseveranstaltungen von dem Gemeinnützigkeitsbereich des Vereins zu trennen. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich des Handelsregisters die Organisation und Durchführung von Reisen mit Segelschiffen und die Förderung des Vereins. Geschäftsführer der Klägerin ist ebenfalls Herr C. In dem Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2005 (Beklagten-Akte Bl. 98 f.) ist angegeben, dass das Stammkapital der Klägerin in voller Höhe auf Herrn C entfällt. Die Klägerin bot u. a. im Jahr 2006 diverse Tages- und Mehrtagesreisen auf dem Schiff gegen Entgelt an. Nach einem saisonalen Törnplan können Fahrten auf dem Schiff von jedermann gebucht werden (Beklagten-Akte Bl. 31).
    Klägerin und Verein hatten über die Nutzung des Schiffes unter dem ... 1993 einen Vertrag geschlossen. Wegen des Inhalts wird auf den Vertrag Bezug genommen, der am ... 1994, ... 1996, ... 1999 und ... 2006 jeweils insoweit geändert wurde, dass das von der Klägerin zu zahlende Nutzungsentgelt höher vereinbart wurde (Beklagten-Akte Bl. 24 f.). Ab dem ... 2006 galt, dass die Klägerin dem Verein für die Nutzung des Schiffes pro Tag 1.500 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen hatte.
    Mit dem Schiff stellte der Verein der Klägerin jeweils den Schiffsführer und die restliche Stammbesatzung zur Verfügung. Die Besatzung besteht sowohl aus Vereinsmitgliedern als auch aus Nichtvereinsmitgliedern. Die Vereinsmitglieder sind auf den von der Klägerin angebotenen Fahrten unentgeltlich tätig, einige der Nichtmitglieder erhalten von der Klägerin für ihre Tätigkeit eine kleine Vergütung.
    2. Für die Zeit vom ... 2006 war das Schiff auf einer Ausbildungsreise ”...”. Diese Fahrt ist auf dem Blatt „Törnplan 2006” der Klägerin gelistet. Auf der Homepage des Vereins (Beklagten-Akte Bl. 45 f.) und auf einem Flyer des Vereins (Beklagten-Akte Bl. 52 f.) wird die Reise allerdings als Angebot des Vereins beworben. Teilnehmer der Grundausbildung erhielten für ihre Teilnahme eine Rechnung des Vereins (Beklagten-Akte Bl. 54 f.), in der sie zur Überweisung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Vereins aufgefordert wurden. Die Korrespondenz mit den Teilnehmern bzw. mit den sie entsendenden Unternehmen wurde vom Verein auf seinem Briefpapier geführt (vgl. Bl. 75 f. Beklagten-Akte).
    Für die von der Klägerin angebotene Reise bis zum ... 2006 stellte der Verein der Klägerin statt den allgemein vereinbarten 1.500 € lediglich 900 € zzgl. Umsatzsteuer täglich in Rechnung.
    3. Am ... 2006 führte die Besatzung des Zollbootes ”...” bei dem Schiff eine Kraftstoffkontrolle durch. Sie stellte in den Tankanlagen grün gefärbten Dieselkraftstoff fest. Eine anschließende Untersuchung der entnommenen Proben durch die zuständige zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt E ergab, dass der untersuchte Kraftstoff mit Kennzeichnungsstoffen versetzt war (Beklagten-Akte Bl. 14 f.). Die Tankanlage des Schiffs hat ein Fassungsvermögen von 31.000 Liter. Der auf dem Schiff tätige Kapitän F gab an, den Kraftstoff in ... übernommen zu haben.
    II.
    1. Gegen den zunächst gegen den Kapitän F erlassenen Steuerbescheid vom ... 2006 (Beklagten-Akte Bl. 1) legte dieser Einspruch ein. In der Begründung des Einspruchs heißt es einerseits, die Klägerin habe das Schiff als Nutzungsberechtigter zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen bzw. zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen verwendet; an anderer Stelle heißt es, der Verein habe das Schiff für die Reise im ... genutzt.
    Nach zurückweisender Einspruchsentscheidung wurde der Bescheid vom Finanzgericht im Klageverfahren 4 K 119/07 durch Urteil vom 09. Juni 2009 wegen fehlender Betätigung des Auswahlermessens aufgehoben (Beklagten-Akte Bl. 139 f.). Wegen seines Inhalts wird auf das Urteil Bezug genommen.
    2. Mit Steuerbescheid vom 13. Juli 2009 setzte der Beklagte nunmehr gegen die Klägerin auf der Grundlage des ermittelten Fassungsvermögens der beiden Seitentanks und des tatsächlichen Inhalts des Tagestanks Energiesteuer für insgesamt 31.000 Liter Gasöl in Höhe von 15.056,70 € fest (Beklagten-Akte Bl. 154).
    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 07. August 2009 Einspruch ein. Das Schiff sei am ... 2006 für die Durchführung einer Ausbildungsfahrt für Dritte genutzt und damit gewerblich eingesetzt worden, sodass der Befreiungstatbestand des § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz einschlägig sei. Zudem sei die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen.
    Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01. November 2011 als unbegründet zurück (Beklagten-Akte Bl. 194 f.). Die Klägerin sei als Nutzungsberechtigte Steuerschuldnerin der Energiesteuer gem. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Energiesteuergesetz. Eine Ausnahme von dem Entstehungstatbestand liege nicht vor. Die Tätigkeit der Klägerin sei nichtgewerblicher Art und nichtkommerziell im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG. Die Vercharterung des Schiffes mit Gestellung eines Kapitäns und einer Besatzung durch den Verein an die Klägerin erfolge nicht gewerbsmäßig, sondern diene üblicherweise einem ideellen Zweck, nämlich dem Erhalt des Schiffes. Die Festsetzungsfrist betrage im vorliegenden Fall fünf Jahre, da eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung vorliege.
    3. Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. November 2009 ab (Az. 4 V 249/09). Wegen seines Inhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen.
    III.
    Am 02. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
    Die Klägerin meint, die Voraussetzungen der §§ 20, 21 Energiesteuergesetz für die Festsetzung der Energiesteuer seien nicht erfüllt. Der Befreiungstatbestand des § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz sei einschlägig, weil der Treibstoff unstreitig in der Seeschifffahrt Verwendung gefunden habe und der Ausnahmefall der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt nicht gegeben sei. Sobald eine auch kommerzielle Nutzung stattfinde, liege keine private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Klägerin nutze das Segelschiff kommerziell. Sie handle mit Gewinnerzielungsabsicht; Zweck der Klägerin sei es, Überschüsse zu erwirtschaften. Die Klägerin stehe im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Segeltörns und Ausbildungsfahrten. Für die maßgebliche Frage, ob die Klägerin private nichtgewerbliche Schifffahrt betreibe, sei es unerheblich, ob die Klägerin die Besatzung über den Eigentümer unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekomme und wie der Gesellschafter der Klägerin ihren Gewinn verwende, nämlich zur Unterhaltung des Schiffes.
    Die Klägerin trägt vor, das Nutzungsentgelt für die streitgegenständliche Reise sei zwischen dem Verein und der Klägerin vor der Reise einvernehmlich herabgesetzt worden, weil die Reise ansonsten aufgrund der geringen Auslastung hätte abgesagt werden müssen. Die Rechnung sei von ihr zwischenzeitlich bezahlt worden.
    Die Klägerin meint im Übrigen, die Festsetzungsfrist wäre bereits am 31. Dezember 2007 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen für eine verlängerte Festsetzungsfrist aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung lägen nicht vor.
    Die Klägerin beantragt,
    1. den Steuerbescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. November 2010 aufzuheben; und
    2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.056,70 € zu zahlen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die Klägerin sei nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 60 Abs. 5 Energiesteuerverordnung tätig geworden. Die Klägerin unterscheide sich von einem kommerziellen Unternehmen und daher auch von den von ihr herangezogenen Mitbewerbern auf dem Markt für Segelreisen insofern, als sie für die Schiffsführung und die Stammbesatzung keine Löhne zu zahlen habe, weil diese vom Verein gestellt würden und als Mitglieder des Vereins unentgeltlich tätig seien. Die Klägerin betreibe die Schifffahrt nicht auf eigenes Risiko und in alleiniger Verantwortung. Die Schiffsführung und damit die Verantwortung für den Schiffsbetrieb, sei beim Verein verblieben und beim Kapitän, der wiederum Mitglied des Vereins sei. Der Verein und nicht die Klägerin sei auch Versicherungsnehmer für die Kasko- und Kriegsversicherung des Schiffes. Die in den „Mitsegelbedingungen” der Klägerin enthaltenen Haftungsbeschränkungen gingen über das im Reisevertragsrecht zulässige Maß hinaus. Auch sei die Klägerin nicht ausschließlich, sondern nur zeitweise Nutzerin des Schiffes.
    Es gelte eine fünfjährige Festsetzungsfrist, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Die Problematik der Steuerfreiheit der Seeschifffahrt in Abgrenzung zwischen kommerzieller Schifffahrt einerseits und privater nichtgewerblicher andererseits sei ein seit langem auch in der Fachöffentlichkeit umstrittenes Thema, sodass der Geschäftsführer der Klägerin nicht ohne weiteres von einer Steuerfreiheit bei der Klägerin habe ausgehen dürfen.
    IV.
    Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen die Verfahrensakte des Beklagten (1 Leitz-Ordner mit 198 Blatt) vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 04. Mai 2011 und der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2012. Das Gericht hat beigezogen seine Akten 4 K 119/07 und 4 V 249/09.
    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. November 2011 nach § 6 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
    Gründe
    Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 FGO.
    Die Klage ist unbeschadet des Antrags zu 2 als Anfechtungsklage zu deuten und insofern zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht Energiesteuer in Höhe von 15.056,70 € gegen die Klägerin festgesetzt. Die Klägerin hat deshalb auch keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten.
    I.
    Der Steuerbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
    1. Die Steuer ist gem. § 21 Abs. 1 Energiesteuergesetz entstanden. Nach § 21 Abs. 1 Energiesteuergesetz entsteht eine Steuer für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kraftstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden.
    Bei der Kontrolle am ... 2006 wurde durch die Klägerin als Nutzungsberechtigte des Schiffes gekennzeichnetes Gasöl als Kraftstoff bereitgehalten bzw. verwendet.
    2. Der Tatbestand der Befreiungsnorm in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz - Verwendung des Energieerzeugnisses in Wasserfahrzeugen - wirkt hier nicht zu Gunsten der Klägerin, weil der an gleicher Stelle normierte Ausschlusstatbestand, nämlich die Verwendung im Rahmen von „nicht gewerblicher privater Schifffahrt”, von der Klägerin erfüllt wird. Die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Energiesteuergesetzes beruhen überwiegend auf Vorgaben der Europäischen Energiesteuerrichtlinie, die zum Teil fakultative Vergünstigungen vorsieht, deren Gewährung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist, teilweise aber auch obligatorische Regelungen beinhaltet, bei denen den Mitgliedsstaaten kein Handlungsspielraum verbleibt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2010, 4 K 228/08 m. w. N.). § 27 Energiesteuergesetz entspricht dem Inhalt von Artikel 14 Energiesteuerrichtlinie. Der Begriff der „privaten nichtgewerblichen Schifffahrt” in § 27 Energiesteuergesetz wird gem. der Ermächtigung in § 66 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Energiesteuergesetz durch die zur Ausführung des Gesetzes erlassene Verordnung konkretisiert, hier § 60 der Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Energiesteuerverordnung). Als private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz gilt die Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu anderen als denen im Katalog des § 60 Abs. 3 Energiesteuerverordnung erfassten Zwecken. Die allein in Betracht kommenden Nr. 1 - gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen - und Nr. 2 - gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen - werden von der Klägerin nicht erfüllt.
    Gemäß § 60 Abs. 5 Energiesteuerverordnung liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Diese Bestimmung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit entspricht der Regelung in der Energiesteuerrichtlinie, deren Umsetzung das Energiesteuergesetz und damit die Energieverordnung dienen. Dort ist geregelt, dass unter der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen für andere als kommerzielle Zwecke genutzt wird. Die Grenzziehung für die Gewährung der Steuerfreiheit im Bereich der Schifffahrt folgt den der Energiesteuerrichtlinie zugrunde liegenden Erwägungen - hier Ziffer 23 -, nach denen es der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft ratsam macht, bestehende Steuerbefreiungen für Energieprodukte zur Verwendung in der Luft- und Schifffahrt beizubehalten. Wettbewerbsfähigkeit, die durch unterschiedliche Besteuerung beeinträchtigt werden könnte, besteht allerdings nur dort, wo sich Wirtschaftsteilnehmer um erfolgreiche Teilhabe am Markt bemühen. Die für die Steuerbefreiung vorausgesetzte Teilhabe am Wirtschaftsmarkt muss daher in ihrer Struktur so sein, dass sie nicht aus altruistischen, auch nicht aus gemeinnützigen, sondern ausschließlich aus Gründen des wirtschaftlichen Erwerbs erfolgt. Hierzu gehört es, dass die Schifffahrt bestrebt ist, Gewinne zu erzielen. Ohne eine tendenziell bestehende Gewinnerzielungsabsicht liegt kein wirtschaftliches Verhalten vor, das eine Befreiung von der Steuer rechtfertigen würde (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 09. Juli 2009, 4 K 119/07).
    3. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Gewerbsmäßigkeit der Klägerin bereits der Umstand entgegensteht, dass ihr die Schiffsführung und Besatzung des Schiffs durch den Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Denn jedenfalls handelt die Klägerin nicht auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Vielmehr sind die Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der Klägerin und des Vereins nicht hinreichend klar gegeneinander abgegrenzt. Die mangelnde Abgrenzung widerspricht bereits per se den Anforderungen des § 60 Abs. 5 Energiesteuerverordnung. Nur ergänzend ist festzustellen, dass auch für die nicht klar abgegrenzte Tätigkeit des Vereins keine Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift erkannt werden kann. Dass der Verein auch selbst Fahrten gegen Entgelt anbietet, reicht schon vor dem Hintergrund seiner Gemeinnützigkeit insoweit nicht aus (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2010, 4 K 228/08).
    Die mangelnde Abgrenzung zeigt sich insbesondere in folgenden Umständen:
    In dem vorgelegten Vertrag ist lediglich die Zurverfügungstellung des Schiffs geregelt, für die tatsächlich unstreitig praktizierte Zurverfügungstellung von Schiffsführung und Besatzung durch den Verein finden sich in dem Vertrag keine Regelungen; sonstige schriftliche Verträge über eine Personalgestellung wurden nicht abgeschlossen; nach § 3 des Nutzungsvertrags hatte die Klägerin für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, tatsächlich ist jedoch der Verein Versicherungsnehmer gewesen.
    Die Klägerin und der Verein haben zwar eine Vereinbarung über das Nutzungsentgelt getroffen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, fühlten sich Verein und Klägerin an diese Vereinbarungen nicht gebunden. So sind der Klägerin für die Reise, während der die Kontrolle stattfand, nicht die ursprünglich vereinbarten 1.500 € pro Tag, sondern im gegenseitigen Einvernehmen nur 900 €, also 40 % weniger in Rechnung gestellt worden. Auch die Bewerbung der Ausbildungsreise und die insoweit geführte Korrespondenz mit den Teilnehmern belegt deutlich, dass hier eine echte Trennung der Verantwortlichkeit von Verein einerseits und Klägerin andererseits nicht stattgefunden hat. Andererseits hat die Klägerin sich, ohne dass sie aufgrund des vorgelegten Vertrags gegenüber dem Verein dazu verpflichtet gewesen wäre, ihrerseits finanziell an Reparaturmaßnahmen und -kosten des Schiffs beteiligt, wie sich aus dem in der Beklagten-Akte befindlichen Jahresabschluss der Klägerin ergibt.
    Insgesamt zeigt sich, dass die Klägerin eben nicht eigenständig wie ein gewerbliches Unternehmen gewirtschaftet hat. Mögen Umstände wie die aufgezählten nicht bereits jeweils für sich genommen zwingend dagegen sprechen, dass ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung betrieben wird, so ist doch hier in der Zusammenschau festzustellen, dass der Verein seine Absicht, durch die Einschaltung der Klägerin seinen werbenden Bereich der Reiseveranstaltungen von seinem Gemeinnützigkeitsbereich zu trennen, nicht wirklich umgesetzt hat. Die Frage, ob bzw. wodurch ggf. eine solche Trennung rechtlich wirksam und tatsächlich so gestaltet werden kann, dass keine private nicht gewerbliche Schifffahrt betrieben wird, braucht daher in diesem Verfahren nicht beantwortet zu werden.
    4. Selbst wenn die Schifffahrt der Klägerin allerdings gewerblich im Sinne der genannten Vorschriften gewesen wäre, wäre der angefochtene Bescheid gleichwohl rechtmäßig. Denn nach § 60 Abs. 7 Energiesteuerverordnung ist die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken eingesetzt werden. Selbst wenn also die einzelnen Fahrten und Reisen zwischen Klägerin einerseits und Verein andererseits gegeneinander klar abzugrenzen wären, würden sie doch wegen der in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden Verantwortlichkeit für die einzelnen Reisen nicht ausschließlich im Sinne dieser Vorschrift gewesen sein.
    5. Die Klägerin war auch Steuerschuldnerin im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Energiesteuergesetz. Gemäß dieser Vorschrift ist Steuerschuldner, wer eine der in § 21 Abs. 1 Energiesteuergesetz genannten Handlungen vornimmt. Im Zeitpunkt der Kontrolle war es ihren eigenen Einlassungen zufolge die Klägerin, die den Kraftstoff als vertraglich Nutzungsberechtigte des Schiffes bereithielt und verwendete. Das Gericht sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung der Klägerin nicht zu folgen.
    Die Auswahl der Klägerin als Steuerschuldnerin ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Auswahl der Klägerin als Steuerschuldnerin im Steuerbescheid vom 13. Juli 2009 ermessensfehlerfrei begründet. Soweit auch erwogen werden könnte, ob der Verein neben der Klägerin Steuerschuldner sein kann, bedurfte es hier insoweit keines weiteren Auswahlermessens, weil sich aus den Einlassungen der Klägerin ergab und ergibt, dass sie im Innenverhältnis gegenüber dem Verein insoweit vorrangig in Anspruch genommen werden soll.
    6. Die Festsetzungsfrist war am 13. Juli 2009 noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt im vorliegenden Fall in Abweichung von der einjährigen Frist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung fünf Jahre, vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung. Es liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung vor. Die Klägerin hat es pflichtwidrig unterlassen, eine nach § 21 Abs. 2 Energiesteuergesetz für den vorliegenden Fall vorgeschriebene Steuererklärung abzugeben (§ 378 Abgabenordnung i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung).
    Leichtfertig verkürzt sind Steuern, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 Abgabenordnung erfüllt sind. Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (Kruse in Tipke, Kruse, Abgabenordnung, § 169 Rn. 15). Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus dem konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2002, IV R 37/01). Steuerpflichtige müssen sich über die steuerlichen Pflichten informieren (BFH, Urteils vom 19. Februar 2009, II R 49/07). An derartige Informationspflichten sind im Streitfall strenge Anforderungen zu stellen. Der Geschäftsführer der Klägerin war verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Versteuerung des gebunkerten Gasöls zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die grundsätzlich bestehende Energiesteuerpflicht der Schifffahrt als solche gekannt hat. Ein gewissermaßen blindes Vertrauen, dass hier die Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht vorliegen dürfte, ist leichtfertig. Dem Geschäftsführer der Klägerin waren alle Umstände des Falls bekannt, er ist zugleich Vorsitzender des Vereins, dem das Schiff gehört und der das Schiff der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Um den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung zu vermeiden, hätte er bei dieser Sachlage sorgfältige Erkundigungen auch unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Verwaltung einholen müssen.
    7. Der Steuerbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Energiesteuer war zutreffend.
    8. Da der Steuerbescheid rechtmäßig ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu.
    II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung des Einzelfalls.

    VorschriftenAO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 378, EnergieStG § 21 Abs. 1, EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1, EnergieStV § 60 Abs. 3, EnergieStV § 60 Abs. 5, EnergieStV § 60 Abs. 7