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  • · Fachbeitrag · Postmortales Persönlichkeitsrecht

    Nach 70 Jahren ist endgültig Schluss

    Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet nach 70 Jahren (LG Dessau 27.1.14, 4 O 792/13, Abruf-Nr. 140925).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Enkel des im Jahre 1943 verstorbenen deutschen Bauhaus-Künstlers S. Dieser entwarf ab 1920 für das „Triadische Ballett“ 19 Kostüme. Die Beklagte, die Stiftung B, veranstaltet zurzeit im Bauhaus Dessau eine Ausstellung. Diese wurde mit Figurinen aus dem Triadischen Ballett ausgestattet, die von Studenten gefertigt worden sind. In der Eingangstür zur Ausstellung befindet sich ein Text mit der Überschrift: „COMO BAUHAUS: Figurinen des Triadischen Balletts von S (1922) in einer Studien-Rekonstruktion der Universität Sao Paulo (2008 - 2010)“.Der Enkel behauptet, er sei befugt, den „gesamten theatralischen Nachlass von S zu pflegen und dessen Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen. Er ist der Auffassung, dass die Stiftung minderwertige Reproduktionen eingesetzt habe. Diese Figurinen an einem Ort zu zeigen, an dem S als Meister tätig war, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des S. Der Enkel behauptet weiter, es würde der Eindruck bewusst in Kauf genommen, es handele sich um Originalwerke von S. Diesem Eindruck werde seitens der Stiftung nicht hinreichend entgegengewirkt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktivlegitimation des Enkels. Die geltend gemachten Ansprüche hält es indes für unbegründet. Wie lange der postmortale Persönlichkeitsschutz nach dem Tode geltend gemacht werden kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Es bestehen keine feste zeitliche Grenze, sodass dieser noch Jahrzehnte nach dem Tod eingreifen kann (MüKo/Leipold, BGB, § 1922 Rn. 108, m.w.N.). Aufgrund aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass 70 Jahre nach dem Tod von S ein postmortaler ideeller Persönlichkeitsschutz nicht mehr besteht. Hierbei ist für die Beurteilung heranzuziehen, dass schon das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Orientiert an dieser Frist können die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht über diesen Zeitraum hinaus wirken. Dass vorliegend besondere Schutzinteressen der Hinterbliebenen gegeben sind, welche eine längere Frist rechtfertigen, ist nicht ersichtlich.

     

    Selbst wenn ein postmortales Persönlichkeitsrecht des S zum jetzigen Zeitpunkt noch anzuerkennen sein sollte, wurde es nicht verletzt. Die Stiftung hat in ausreichender Art und Weise darauf hingewiesen, dass es sich bei den Figurinen um eine Studien-Rekonstruktion handelt.

     

    Beachten Sie | Die Stiftung hat also hier alles richtig gemacht. Kunst- und Kulturstiftungen kann das Urteil und die Bezugnahme auf die Dauer des Urheberrechts ein guter Anhaltspunkt sein, wenn beurteilt werden muss, ob ein postmortales Persönlichkeitsrecht noch besteht.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 64 | ID 42593499