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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Destinatär kann Liste aller Stifternachkommen verlangen

    | Eine Familienstiftung muss einem Destinatär auf dessen Anfrage alle ihr bekannten Nachkommen des Stifters mit Namen und Adresse nennen. |

     

    Der Kläger ist Nachkomme des Stifters. Zweck der beklagten Stiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien an die Stifternachkommen. Der Kläger bat die Beklagte um Überlassung einer Liste der ihr bekannten Stifternachkommen. Diese wollte zunächst Einwilligungserklärungen der betroffenen Personen einholen. Sie wurde verurteil, die Auskunft ohne Einwilligungserklärungen zu erteilen (VG Aachen 17.4.12, 8 K 86/11, Abruf-Nr. 122146).

     

    Die Auskunft ist hier ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 1e Informationsgesetz NRW zulässig. Danach dürfen personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn ein Destinatär - wie hier - die Auskunft begehrt, um mit den Stifternachkommen Kontakt aufzunehmen und sie über die Stiftung und die damit aktuell verbundenen Problemstellungen zu informieren. Denn es dürfte hier zum Stifterwillen gehören, dass dessen Nachkommen in bestmöglicher Weise und vollständig über die Stiftung informiert werden, um gegebenenfalls ein Stipendium aus der Stiftung zu erhalten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 141 | ID 34551640