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  • 31.01.2013 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Satzungsänderungen vermutlich noch bis Ende 2014 möglich

    | Die geplante Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen. |