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BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann eine gemeinnützige Körperschaft nicht klagen
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.
Begründung des BFH: Bei der Fristsetzung handelt es sich um einen „Auflagenbescheid“, nicht um einen Festsetzungsbescheid. Hier fehlt für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil rechtliche Folgen für die Körperschaft nicht durch die Fristsetzung, sondern erst durch einen Entzug der Gemeinnützigkeit eintreten, wenn die Frist zur Mittelverwendung nicht eingehalten wird. Die Regelung des § 63 Abs. 4 S. 1 AO ist eine reine Begünstigungsregelung. Sie soll der Körperschaft ermöglichen, einen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Negative rechtliche Folgen – und damit ein Rechtsschutzbedürfnis – entstehen erst, wenn die Gemeinnützigkeit entzogen wird, weil die Körperschaft die Auflage des Finanzamts nicht einhält. Verstreicht die vom Finanzamt gesetzte Frist, entfällt die Gemeinnützigkeit nicht automatisch. Das geschieht erst mit einem entsprechenden Bescheid, gegen den dann eine Klagemöglichkeit besteht (BFH, Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 25/23, Abruf-Nr. 253628).