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  • 29.04.2026 · Nachricht · Zeitnahe Mittelverwendung

    BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann eine gemeinnützige Körperschaft nicht klagen

    Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.