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  • 28.05.2013 · Fachbeitrag · Tierschutzgesetz

    Gemeinnütziger Verein darf ohne Erlaubnis keine Hunde verkaufen

    | Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seinem Selbstver­ständnis ausschließlich ideellen Zielen dient, kann zumindest in Teilbe­reichen ­seiner Vereinsarbeit gewerbsmäßig tätig sein. Ein Tierschutzverein ist hiervon nicht ausgenommen. Die Tätigkeit eines solchen Vereins genügt nicht aus sich heraus und gleichsam selbstverständlich dem Schutzzweck tierschutzrechtlicher Vorschriften. |