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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Nicht immer ermäßigter Steuersatz bei einem Integrationsprojekt für behinderte Menschen

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und SozialrechtBDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln

    | In der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung ist die Umsatzbesteuerung von Integrationsprojekten in den Fokus gerückt. Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Rahmen solcher Projekte führt nicht automatisch zu der Berechtigung, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzusetzen. Der folgende Beitrag zeigt, worauf man sich aktuell einstellen muss. |

    1. Urteil des BFH vom 23.2.12

    Der BFH hat am 23.2.12 entschieden, dass eine Körperschaft nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen (V R 59/09, BStBl II 12, 544, Abruf-Nr. 121660).

     

    • Der Fall des BFH

    Die Stiftung S, die eine als Zweckbetrieb anerkannte Behindertenwerkstatt führt, schloss mit der GmbH A - an der sie nicht beteiligt war - einen Kooperationsvertrag. Danach sollte sie für A Investitionsgüter an Endkunden weiterverleasen. Ziel der Vertragsparteien war es, neue Arbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen und für A neue Kunden zu gewinnen. Das Finanzdienstleistungsprodukt der S wurde unter dem Namen „Leasing-X“ markteingeführt. S gründete unmittelbar nach Abschluss des Kooperationsvertrags eine 100 %ige gemeinnützige Tochtergesellschaft T, auf die sie ihre „Leasing-X“-Geschäfte ausgliederte. T hatte als Gesellschaftszweck die Beschäftigung körper- und schwerbehinderter Menschen im Rahmen eines Integrationsprojektes i.S. des § 68 Nr. 3c der AO auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dafür erforderliche Qualifizierung dieses Personenkreises. A schloss mit T einen (weiteren) Kooperationsvertrag, der inhaltlich dem mit S geschlossenen Vertrag entsprach. Gegenüber dem Endkunden übernahm T vollumfänglich die Funktion des Leasinggebers. Sie hatte weiter dafür zu sorgen, als Integrationsunternehmen anerkannt zu werden und die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs zu erfüllen.

    T beschäftigte einen Geschäftsführer und eine Mitarbeiterin, die zu 70 % schwerbehindert war und als Vollzeitbeschäftigte ein Gehalt von 2.253 EUR erhielt. Später stellte T einen weiteren Schwerbehinderten (zu 50 %) befristet ein.

    S wurde zunächst seitens des Finanzamts verbindlich bestätigt, dass sie einen Zweckbetrieb im Rahmen des § 68 Nr. 3 AO führe und ihre Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Diese verbindliche Auskunft wurde später widerrufen. Trotz dieses Widerrufs setzte T auf ihre Umsätze den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt beurteilte den Betrieb der T als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) und setzte einen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Einspruch, Klage und Revision der T vor dem BFH blieben erfolglos.