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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    FG Köln: Hotel kein Zweckbetrieb

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 19.2.15 (13 K 3354/10 ) hat das FG Köln zu einem von einer gemeinnützigen Einrichtung unterhaltenen Hotelbetrieb in Form einer Ferien- und Bildungsstätte entschieden, dass diese damit keinen Zweckbetrieb unterhält. Obgleich die Übernachtungspreise sozial gestaffelt und „sämtliche Bevölkerungsschichten unter einem Dach zusammengebracht“ waren, hat das Gericht die Einrichtung weder als Integrationsprojekt, noch als Einrichtung der Wohlfahrtspflege oder als allgemeinen Zweckbetrieb anerkannt. |

    1. Zum Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Festsetzung von Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2005. Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Träger einer Ferien- und Bildungsstätte (nachfolgend Hotel). Nach § 2 Nr. 2 und 3 der Satzung des Klägers ist sein Zweck die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die Förderung der Familie, insbesondere die Förderung von Erholung.

     

    Das Hotel hat Einzel-, Doppel- und Familienzimmer. Ferner bestehen spezielle Behindertenzimmer (große Zimmer mit Behindertenbad). Außerdem gibt es zwei große - kaum genutzte - Ferienwohnungen. Als Gemeinschaftsräume stehen diverse Gruppenräume, darunter mehrere Speiseräume sowie Konferenzräume, und ein erst später eröffnetes Gesundheits- und Erholungszentrum zur Verfügung. Weiter verfügt die Anlage über eine Turnhalle nebst weiterer speziell eingerichteter Räume sowie Außenanlagen für Kinder.