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  • · Fachbeitrag · Selbstlosigkeit

    Objektive und subjektive Selbstlosigkeit ‒ neue Bedingungen zur Wahrung der Gemeinnützigkeit

    von Steuerberater Dr. Martin Strahl, c·k·s·s Carlé ∙ Korn ∙ Stahl ∙ Strahl Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

    | Ist eine Stiftung als gemeinnützig errichtet und verwendet sie Mittel für ihre stiftungsbezogenen Zwecke, ist ihre Gemeinnützigkeit als gewahrt anzusehen, wenn sie den Tatbestandsmerkmalen Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit ihrer Zweckverfolgung gerecht wird. Der BFH hat nun ein neues Schlaglicht auf das Thema „Selbstlosigkeit“ geworfen. Herausgearbeitet wurde dabei, dass neben dem Erfordernis, objektiv im gemeinnützigen Sinne tätig zu sein, zugleich das Erfordernis bestehe, die Selbstlosigkeit auch subjektiv hochzuhalten. |

    Der BFH-Fall: gGmbH fördert Gesundheitswesen

    Bei dem Fall vor dem BFH war eine GmbH (im Folgenden gGmbH genannt) im Jahr 2010 als gemeinnützig errichtet worden. Gesellschaftszweck war die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken in einem bestimmten örtlichen Bereich.

     

    Die Geschäftsanteile der gGmbH wurden von vier familiär verbundenen Gesellschaftern gehalten. Diese waren zugleich auch im Umfang von 98 Prozent an einer A-KG beteiligt. Diese A-KG wies zum 31.12.2010 keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf, während sich die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern auf mehrere Mio. Euro beliefen.