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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Abhängig beschäftigter Stiftungsvorstand versicherungspflichtig

    | Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich - auch bei einem Stiftungsvorstand - nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. |

     

    Im Fall des LSG Berlin-Brandenburg (25.10.13, L 1 KR 477/12, Abruf-Nr. 134033) überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Der Stiftungsvorstand hatte mit der Stiftung einen Dienstvertrag geschlossen, in dem er sich zur Übernahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Aufgaben verpflichtet hat. Dabei konnte er wesentliche Entscheidungen nicht allein, aufgrund unternehmerischer Entscheidungsfreiheit treffen, sondern bedurfte immer der Zustimmung des Kuratoriums. Auch hatte das Kuratorium die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Zu diesem Zweck konnte es sich vom Vorstand Bericht erstatten lassen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder Einblick in die Bücher und Schriften der Satzung nehmen sowie den Bestand des Stiftungsvermögens überprüfen. Zudem bestellte das Kuratorium nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern konnte sie im Fall einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung aus wichtigem Grund abberufen. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass ein Bruttojahresgehalt von 120.000 EUR vereinbart wurde, das in zwölf gleichen Raten am Anfang eines jeden Monats gezahlt worden ist.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42462849