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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 5)

    Bindung an den Stiftungszweck

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin, www.stiftungsberatung.de

    | Teil 5 der Beitragsreihe zu (steuerlichen) Mustersatzungen setzt die Darstellung zu den Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Formulierungen zum Stiftungszweck und seiner Verwirklichung fort. Darüber hinaus geht es um das Zusammenspiel von Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung und um Praxiserfahrungen bei Mehrzweckstiftungen. |

    1. Mittelverwendung

    Wie schon im vorangegangenen Beitrag zu dieser Reihe gezeigt, führen auch Fragen im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO - die als Ausnahme zum Unmittelbarkeitsprinzip des § 57 AO zugelassen ist - zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. In diesem Zusammenhang sei noch auf weitere Fallsituationen hingewiesen.

     

    • Beispiel 9: Dokumentation der Abgrenzung der Mittelverwendung

    Bei einer Stiftung, die ihre Zwecke sowohl unmittelbar selbst als auch im Wege der Mittelbeschaffung verwirklichen will, wies die Finanzbehörde darauf hin, „dass sich in diesem Fall aus der Dokumentation der tatsächlichen Geschäftsführung ergeben muss, ob es sich um Mittel handelt, die für die unmittelbare, zeitnahe Zweckverwirklichung vorgesehen sind oder um solche, die für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschafft wurden. Mittel werden beschafft, wenn sie von vorneherein zum Zwecke der Weiterleitung an eine andere Körperschaft erworben oder geschaffen werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eine Abgrenzung zwischen den Vorschriften des § 58 Nrn. 1 und 2 AO erfolgen kann.