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  • · Fachbeitrag · Mittelverwendung

    Entzug der Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendung

    | Gibt eine gemeinnützige Stiftung den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen für allgemeine Verwaltungskosten und Vorstandvergütungen aus, ist dies keine angemessenen Verwendung der Mittel i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Finanzamt darf ihr deshalb die Gemeinnützigkeit zu entziehen. |

     

    Die gemeinnützige Stiftung hatte keine Spenden erhalten und ihre Wertpapiererträge zu einem großen Teil für Verwaltungskosten einschließlich der Vorstandsvergütung ausgegeben. Das Finanzamt erkannte sie daraufhin wegen Verstoßes gegen das Gebot der selbstlosen Tätigkeit nicht mehr als gemeinnützige Stiftung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 55 AO an. Die Stiftung legte Klage ein mit der Begründung, bei der Ermittlung der Stiftungseinnahmen müssten auch die Wertsteigerungen der Wertpapiere berücksichtigt werden. Denn laut Satzung richte sich die jährliche Vergütung des Vorstands nach dem Bruttovermögen (der Vorsitzende erhält 2 %, die weiteren Vorstandsmitglieder 1 % des Bruttovermögens).

     

    Dem ist das FG nicht gefolgt. Die mangels Veräußerung nicht realisierten Wertsteigerungen der Wertpapiere sind nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Regelungen der Satzung vorrangig, die zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Die Beschwerde der Stiftung gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BFH zurückgewiesen (BFH 7.9.11, I B 36/11, Abruf-Nr. 113569).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 201 | ID 29735950