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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Finanzamt hat Gemeinnützigkeit zu unrecht aberkannt

    | Allein die verspätete Abgabe der Steuererklärung stellt - sofern dies nicht Unklarheiten betreffend der Vermögensverwendung zur Folge hat - keine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung dar. |

     

    Der Kläger ist ein 1999 gegründeter Verein, der laut Satzung den gemeinnützigen Zweck verfolgt, die Bildende Kunst zu fördern.Für das Jahr 1999 wurde zwischen ihm und dem Finanzamt streitig, ob eine Weihnachtskunstversteigerung als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO zu beurteilen ist. Die vom Kläger diesbezüglich erhobene Klage wurde durch Urteil vom 8.12.06 abgewiesen. Daraufhin reichte er im Januar 2008 berichtigte Umsatzsteuererklärungen 2001 bis 2005 ein, die im Vergleich zu den vorhergehenden Umsatzsteuererklärungen teils zu niedrigeren, teils zu höheren Erstattungen führten. Daraufhin hat ihm das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2006 und 2007 aberkannt. Die Klage gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das FG Münster stellt fest, dass der Kläger zwar in den Jahren 2006, 2007 und zuvor seine Steuererklärungspflichten verletzt hat. Den Pflichtverletzungen ist jedoch kein derartiges Gewicht beizumessen, welches es rechtfertigen würde, dem Kläger für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Hier führte die verspätete Abgabe der Steuererklärungen nicht zu einer Steuerhinterziehung, weil keine Körperschaftsteuerschuld bestand und sich bei der Umsatzsteuer jeweils erhebliche Erstattungen ergaben (FG Münster 30.6.11, 9 K 2649/10 K, Abruf-Nr. 113571).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 202 | ID 29735980