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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Wann ist die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks im Stiftungsgeschäft verbindlich?

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Nur wenn sich der Stifter bereits im Stiftungsgeschäft verbindlich zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet hat, entsteht bereits mit der behördlichen Anerkennung der Stiftung die Grunderwerbsteuerpflicht (BFH 27.11.13, II R 11/12, Abruf-Nr. 140926).

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die 2004 von der Stadt X und dem Förderverein Y gegründet und im selben Jahr als rechtsfähig anerkannt wurde. Das Stiftungsgeschäft enthält eine Bestimmung, nach der die Stadt der Stiftung „das Eigentum am Grundstück und dem von der Stadt errichteten Neubau des Museumsgebäudes einschließlich Außenanlagen und Parkplätzen, nach Betriebsfertigkeit des Gebäudes im Wege der Zustiftung übertragen wird“.

     

    Mit notariellem Vertrag vom 9.2.10 übertrug die Stadt das mit dem Museum bebaute Grundstück auf die Stiftung. Eine Gegenleistung brauchte diese nicht zu erbringen. Die im Vertrag näher bezeichneten Parkplätze wurden nicht übertragen, sondern stehen der Stiftung nur zur Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs zur Verfügung.

     

    Das Finanzamt erhob auf den Vertrag vom 9.2.10 Grunderwerbsteuer. Der dagegen gerichteten Klage der Stiftung gab das FG statt. Die Grunderwerbsteuer sei bereits mit dem Wirksamwerden der staatlichen Anerkennung der Stiftung entstanden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Stiftung ein Rechtsanspruch gegen die Stadt auf Übereignung des Grundstücks zugestanden. Dass das Stiftungsgeschäft nicht notariell beurkundet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH stellt klar: Die Grunderwerbsteuer ist erst mit Abschluss des Vertrags am 9.2.10 entstanden. Das Stiftungsgeschäft hat weder im Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung der Stiftung noch bei Betriebsfertigkeit des Gebäudes zur Entstehung von Grunderwerbsteuer geführt.

     

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Dem Erwerber muss ein Eigentumsverschaffungsanspruch zustehen. Ein bloßer Anspruch auf Abschluss eines Vorvertrags genügt nicht, es sei denn, dass aus dem Vorvertrag selbst ausnahmsweise auf Erklärung der Auflassung geklagt werden kann (BFH 22.9.04, II R 45/02, BFH/NV 05, 1137). Der BFH räumt ein, dass unter anderen Rechtsgeschäften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht nur Verträge, sondern auch Stiftungsgeschäfte unter Lebenden, also einseitige Rechtsgeschäfte, zu verstehen sein können (a.A. Wachter, DStR 12, 1900). Voraussetzung ist dabei, dass sich der Stifter im Stiftungsgeschäft (§ 80 Abs. 1, § 81 BGB) zur Übereignung eines inländischen Grundstücks auf die Stiftung verpflichtet hat und diese Verpflichtung gemäß § 82 S. 1 BGB dadurch wirksam geworden ist, dass die Behörde die Stiftung nach § 80 Abs. 1 und 2 BGB als rechtsfähig anerkannt hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Stadt im Stiftungsgeschäft - entgegen der Ansicht des FG - noch nicht zur Übereignung eines Grundstücks auf die Stiftung verpflichtet.

     

    Unter Berücksichtigung des Wortlauts legt der BFH die Regelung im Stiftungsgeschäft so aus, dass die Stadt seinerzeit der Stiftung noch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Grundstücksübereignung einräumen wollte, der nur von deren staatlicher Anerkennung und der Fertigstellung des Gebäudes abhängig sein sollte. Dies schließt er aus der Formulierung, nach der das Grundstück auf die Stiftung „im Wege der Zustiftung“ übertragen werden sollte. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Formulierung irrtümlich verwendet wurde. Wie sich aus der im Stiftungsgeschäft fehlenden näheren Konkretisierung des zu übertragenden Grundstücks ergibt, wollte sich die Stadt die genaue Bestimmung des Grundstücks vorbehalten und der Stiftung daher allenfalls einen Anspruch auf eine auf das Grundstück bezogene Zustiftung gewähren. Von diesem Vorbehalt hat die Stadt im Vertrag vom 9.2.10 insbesondere hinsichtlich der Parkplätze und der Abgrenzung des Gebäudes auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

     

    Die Verpflichtung der Stadt zur Übertragung des Grundstücks auf die Stiftung war auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Im Regelfall handelt ein Träger öffentlicher Verwaltung bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen in Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig.

     

    Praxishinweis

    Auch wenn das Grundstück bereits im Stiftungsgeschäft verbindlich übertragen worden wäre, wäre dieser Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden (§ 119, § 157 AO) gebietet aber, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Dies soll sicherstellen, dass der Betroffene erkennen kann, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit Entstehen der Steuerschuld sowie Verjährung ohne Weiteres feststellbar ist (BFH 5.11.92 II B 19/92, BFH/NV 93, 623). Deshalb hatte das FG den nach seiner Auffassung falschen Bescheid aufgehoben.

     

    Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 GrEStG erforderliche Anzeige eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Befreiung von Stiftungen bei der Grunderwerbsteuer, Weisheit, SB 14, 3
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 62 | ID 42591370