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  • · Fachbeitrag · Auslandsspendenabzug


    Spanische Stiftung erfüllt Anforderungen an Selbstlosigkeit nicht


    | Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger eine Zuwendung von 15.000 EUR an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz in Spanien als Spende geltend. Das FG Düsseldorf hat bei Überprüfung der Satzung der Stiftung festgestellt, dass es an den Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG (Auslandsspendenabzug) fehlt. |

    Zwar dient die Stiftung nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S. von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 AO. Die Satzung enthält jedoch keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gemäß § 55 AO. Die Selbstlosigkeit ist unmittelbarer Bestandteil der Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit. Die Satzung schreibt insbesondere keine hinreichende Vermögensbindung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor. Die Bestimmung der Satzung: „Der Erlös aus der Liquidierung des Guthabens an Stiftungen und andere vom Stiftungsrat darf im Voraus und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgesuchte Institutionen mit ähnlichen Zwecken weitergegeben werden“, deckt sich nicht mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO. Es fehlt insofern an einer klaren Regelung, dass das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf (FG Düsseldorf 14.01.13, 11 K 2439/10, Abruf-Nr. 130839).