Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz

    von RAin/StBin Verona Franke und RAin/StBin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.

    | Die Bundesregierung möchte mit dem am 24.10.12 auf den Weg gebrachten Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG - geändert in Ehrenamtsstärkungsgesetz - EhrenamtStG) das ehrenamtliche Engagement fördern. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen vor, die auch für gemeinnützige Stiftungen bedeutsam sind. |

    1. Gesetzgebungsverfahren

    Der Bundestag hat das Gesetz am 1.2.13 beschlossen und dabei auch den Namen geändert in „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ (EhrenamtStG). Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist für den 1.3.13 geplant. Es wird damit gerechnet, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 1.3.13 zustimmen wird, da die zuständigen Ausschüsse dem Bundesrat die Zustimmung empfohlen haben (Empfehlung vom 15.2.13, BR-Drucks. 73/1/13). Das Gesetz soll grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.13 in Kraft treten. Für einzelne Regelungen sind andere Zeitpunkte vorgesehen.

    2. Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gemeinnützige Körperschaften eine bessere Planungssicherheit und höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und -verwendung erhalten.

    2.1 Verlängerung der Mittelverwendungsfrist

    Ein wesentlicher Punkt des EhrenamtStG ist die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist. Derzeit müssen zugeflossene Mittel grundsätzlich bis spätestens zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Nach dem neuen § 62 AO steht die zeitnahe Mittelverwendung unter dem Vorbehalt der neuen Möglichkeiten der Rücklagen und Vermögensbildung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO). Die Verwendungsfrist soll auf zwei Jahre verlängert werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO).

     

    2.2 Weitergabe von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft

    Erstmals wird es im Gesetz eine Vorschrift geben, die es den gemeinnützigen Körperschaften erlaubt, bestimmte Erträge an andere gemeinnützige Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterzugeben, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Danach darf die Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der

    • Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (wGB) ganz oder teilweise und
    • darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel

    einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Nach der Gesetzesbegründung sollen sowohl Gewinne aus den Zweckbetrieben als auch aus wGB umfasst sein. Das Weiterreichen dieser Mittel ist ausdrücklich steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 3 AO). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass

     

    • die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke auch den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Das bedeutet, dass die weitergebende Körperschaft und die empfangende Körperschaft die gleichen steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.

     

    • Auch dürfen die weitergegebenen Mittel ihrerseits nicht nochmals unter den neugefassten Voraussetzungen weitergereicht werden.

     

    Welche Mittel für die Vermögensausstattung verwendet werden dürfen, wurde in der Vergangenheit oft unterschiedlich behandelt. Die steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden, mit Ausnahme der in § 58 AO aufgeführten unschädlichen Betätigungen. Bei der Ausstattung einer Kapitalgesellschaft durch ihren steuerbegünstigten Gesellschafter war fraglich, welche Mittel zur Kapitalausstattung verwendet werden dürfen. Die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft stellt eine Anschaffung einer Beteiligung und damit eine Vermögensumschichtung bei der steuerbegünstigten Körperschaft dar. Die Verwendung von zeitnah zu verwendenden Mitteln sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung einiger Länder möglich sein, wenn die auszustattende Empfängerkörperschaft steuerbegünstigt ist und die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt (OFD Rostock DStR 02, 1484; FM Brandenburg, DStR 05, 290). In einer aktuellen Verfügung lehnt jedoch die OFD Rheinland (DStR 13, 44) eine solche Vorgehensweise ab und hält die Verwendung von zeitnah zu verwendenden Mitteln für die Kapitalausstattung einer steuerbegünstigten Körperschaft für gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zulässig.

     

    Es bleibt abzuwarten, was der Gesetzgeber unter einer Zweckentsprechung versteht und wie er das Verhältnis von § 58 Nr. 3 AO zu § 58 Nr. 2 AO sieht.

     

    2.3 Vorschriften zur Rücklagenbildung

    Die Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Zuführung zum Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft werden im neuen § 62 AO aufgenommen.

     

    2.3.1 Freie Rücklage

    Rücklagen nach der AO dürfen nach der geplanten Neufassung innerhalb der Mittelverwendungsfrist von zwei Jahren (derzeit ein Jahr) gebildet werden. Die zweckgebundenen Rücklagen müssen unverzüglich nach Wegfall des Grundes für ihre Bildung zugunsten der zeitnah verwendungspflichtigen Mittel aufgelöst werden (§ 62 Abs. 2 AO). Die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre hat ebenfalls zur Folge, dass künftig eine freie Rücklage auch durch Mittelzuführung innerhalb der zwei Jahre „nachgeholt“ werden kann, wenn in einem Jahr die Zuführung zur freien Rücklage nicht voll ausgeschöpft wurde. Nach der aktuellen Gesetzeslage muss die freie Rücklage hingegen in dem Jahr der Mittelerzielung gebildet werden. Eine Nachholung ist damit derzeit nicht möglich.

     

    2.3.2 Rücklagen für Wiederbeschaffung

    Das EhrenamtStG sieht erstmals eine Bildung „einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind“ vor. Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen einer höheren Zuführung müssen nachgewiesen werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Vorschrift knüpft an die bisherige Verwaltungspraxis an (AEAO Nr. 10 S. 7 zu § 58 AO).

     

    Beachten Sie | Weder Gesetzeswortlaut noch -begründung enthalten Regelungen, unter welchen Voraussetzungen dies auch für bebaute Grundstücke gilt.

     

    2.3.3 Ansparrücklage

    Eine Stiftung kann derzeit im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren (d.h. insgesamt innerhalb von drei Jahren) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wGB nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (Ansparrücklage). Diese Frist wird von zwei auf drei Jahre verlängert, sodass künftig innerhalb von insgesamt vier Jahren derartige Vermögenszuführungen vorgenommen werden können (§ 62 Abs. 4 AO).

     

    2.4 Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    Mit dem EhrenamtStG wird ein neues Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen von gemeinnützigen Körperschaften (formelle Satzungsmäßigkeit) eingeführt, das bindend ist (§ 60a AO). Es ersetzt die bisherige „vorläufige Bescheinigung“. Die Feststellung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt und kann mittels Einspruch angefochten werden. Die Bindungswirkung entfällt automatisch, wenn Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Die Einführung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch ein Feststellungsverfahren soll für die gemeinnützigen Körperschaften als auch für die Spender einen größeren Vertrauensschutz gewährleisten. Ebenso wird dadurch ein effektiverer Rechtsschutz für Körperschaften erreicht, deren Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht entsprochen wird.

     

    2.5 Fristsetzung zur Mittelverwendung

    Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann die Finanzverwaltung eine Frist zur Verwendung der Mittel setzen. Das EhrenamtStG sieht vor, dass diese Frist „angemessen“ sein muss (§ 63 Abs. 4 AO). Im Regierungsentwurf stand noch, dass die Frist zwei Kalenderjahre nicht überschreiten soll. Gegen diese feste zeitliche Vorgabe war zuvor im Schrifttum Kritik geübt worden. Es wurde befürchtet, dass sie nicht allen Fällen (gerade bei höheren Verwendungsrückständen) gerecht würde. Hier bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Ermessensbegriff „angemessen“ auch nutzt, um individuelle Regelungen zu finden.

     

    2.6 Zeitraum zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

    Nach dem neuen § 63 Abs. 5 AO dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden, wenn

    • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (Nr. 1).

     

    • Liegt noch kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vor, darf die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen (Nr. 2).

     

    Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden die Zeiträume verlängert. Laut Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass auch nur die steuerbegünstigten Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen.

    3. Ertragsteuerliche Änderungen im Spendenrecht

    Für das Spendenrecht sieht das EhrenamtStG einige Änderungen bei der Ertragsbesteuerung vor.

     

    3.1 Abzug von Vermögensstockspenden von Ehegatten

    Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR gestreckt über zehn Veranlagungszeiträume steuerlich abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht zusammenveranlagten Ehegatten dieser Höchstbetrag einzeln zu, jedoch nur, wenn auch beide als Spender auftreten.

     

    Jetzt soll zusammenveranlagten Ehegatten ein Höchstbetrag von 2 Mio. EUR zustehen (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Sie können künftig ohne weiteren Nachweis, aus wessen Vermögen die Spende stammt, eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 2 Mio. EUR steuerlich geltend machen.

     

    Das EhrenamtStG enthält weiterhin eine Regelung, nach der Vermögensstockspenden an eine Verbrauchsstiftung nicht dem Höchstbetrag von § 10b Abs. 1a EStG unterfallen (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Die Regelung ist eine Folgeänderung zu der ebenfalls durch das EhrenamtStG vorgesehenen erstmaligen Kodifizierung einer Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 BGB). Eine Verbrauchsstiftung ist danach eine Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist.

     

    3.2 Umfang der Sachspende aus Betriebsvermögen

    Eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen stellt eine Entnahme dar. Sie kann auf Seiten des Übertragenden mit dem Buchwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Dementsprechend bemisst sich der Spendenbetrag für eine solche Sachspende ebenfalls nach dem Buchwert (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Gesetzlich bisher nicht geregelt ist die Behandlung der aus der Entnahme aufgrund der unternehmensfremden Verwendung resultierenden Umsatzsteuer. Nach der im EhrenamtStG erfolgten Änderung des § 10b Abs. 3 S. 2 EStG bemisst sich die Zuwendungshöhe künftig nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Ausgestellte Zuwendungsbestätigungen können künftig daher neben dem Entnahmewert auch die angefallene Umsatzsteuer als Spendenbetrag berücksichtigen.

    4. Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter

    Mit dem EhrenamtStG wird die steuerfreie Übungsleiterpauschale von derzeit jährlich 2.100 EUR auf 2.400 EUR und die Ehrenamtspauschale von derzeit jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).

    5. Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Änderungen

    Neben weiteren Änderungen im Zivil- und Gesellschaftsrecht wird mit dem EhrenamtStG erstmalig die Verbrauchsstiftung kodifiziert (§ 80 Abs. 2 BGB).

     

    5.1 Gesetzliche Grundlage für Verbrauchsstiftung

    Eine Verbrauchsstiftung ist nach neuer gesetzlicher Definition eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks scheint gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde die Definition der Verbrauchsstiftung konkretisiert. Nicht aufgenommen hat der Bundestag allerdings die vom Bundesrat vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Kodifizierung der Verbrauchsstiftung (Stellungnahme des Bundesrats vom 14.12.12 und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 9.1.13).

     

    5.2 Rechtsformzusatz „gGmbH“ (KapG)

    Das EhrenamtStG sieht eine gesetzliche Festschreibung vor, wonach eine gemeinnützige GmbH den Rechtsformzusatz „gGmbH“ tragen kann (§ 4 S. 2 GmbHG). Damit dürften die Zweifel an der Führung eines entsprechenden Zusatzes bei gemeinnützigen GmbHs ausgeräumt sein.

     

    5.3 Klarstellung zur Ehrenamtspauschale (unentgeltliche Tätigkeit)

    In § 27 Abs. 3 S. 2 BGB wird gesetzlich klargestellt, dass Vereinsvorstandsmitglieder unentgeltlich tätig werden, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt wird. Die Satzungen können daher die Möglichkeit der Vergütung vorsehen. Enthält die Satzung keine entsprechende Regelung, darf laut Gesetzesbegründung mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden. Nach der Verweisung in § 86 S. 1 BGB gilt dies entsprechend auch für Stiftungen. Die Klarstellung tritt am 1.1.15 in Kraft. Mit dieser abweichenden Anwendungsregelung soll laut Gesetzesbegründung Vereinen und Stiftungen, die ihren Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gewähren wollen, aber deren Satzung die Vergütungsmöglichkeit nicht vorsieht, die Möglichkeit gegeben werden, die entsprechenden satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Vergütung zu schaffen.

     

    5.4 Ausdehnung der Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB

    Die Haftungsbeschränkung zugunsten von Vereinsvorständen, die unentgeltlich oder gegen geringe Vergütung tätig sind (§ 31a BGB), wird auf alle satzungsmäßigen Organmitglieder oder die besonderen Vertreter des Vereins (mit einer Vergütung von maximal jährlich 720 EUR) erweitert. Damit haften auch diese Organmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Vergleich zum Regierungsentwurf ist eine Beweislastregelung aufgenommen worden. Danach trägt bei Streitigkeiten, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von einem Organmitglied oder einem besonderen Vertreter verursacht wurde, der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

     

    Bei der Schädigung Dritter können die Organmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein haben, wenn die Schädigung unverschuldet (ohne Vorsatz, ohne grobe Fahrlässigkeit) erfolgte.

     

    In einem ebenfalls neu vorgesehenen § 31b BGB soll die Haftungsbeschränkung auch auf Vereinsmitglieder erweitert werden, wenn diese durch den Verein zur Übernahme von Vereinsaufgaben beauftragt wurden (Tätigkeit erfolgt dabei unentgeltlich oder bis zu 720 EUR jährlich).

     

    Beachten Sie | Die Haftungserleichterung für Vereinsorgane soll entsprechend für die Organe einer Stiftung gelten (§ 86 S. 1 BGB).

     

    Übersicht / Wann tritt welche Änderung in Kraft?

    Änderungen

    1.1.13

    Tag nach Verkündung

    1.1.14

    1.1.15

    Verlängerung der Mittelverwendungsfrist

    x

    Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften

    x

    Neue Regelungen zur Rücklagenbildung

    x

    Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    x

    Angemessene Fristsetzung zur Mittelverwendung

    x

    Zeitraum zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

    x

    Neuer Höchstbetrag für Vermögensstockspenden von Ehegatten

    x

    Umfang der Sachspende aus Betriebsvermögen

    x

    Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter

    x

    Gesetzliche Regelung der Verbrauchsstiftung

    x

    Gesetzliche Regelung des Rechtsformzusatzes gGmbH

    x

    Klarstellung zur Ehrenamtspauschale (unentgeltliche Tätigkeit)

    x

    Ausdehnung der Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB

    x

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 43 | ID 38236980