Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.07.2011 | Zwischenruf

    Entwarnung: Verwaltung treuhänderischer Stiftungen bedarf keiner Erlaubnis nach KWG

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    In dem Zwischenruf in SB 11, 81 wurde an die Diskussion erinnert, ob bei der Verwaltung einer treuhänderischen Stiftung für den Treuhänder eine bankenrechtliche KWG-Erlaubnis erforderlich ist (siehe dazu Fischer/Figatowski, SB 09, 236)und das vor allem, wenn der Treuhänder eine gemeinnützige Stiftung ist. Die BaFin hat hierzu jetzt eindeutig Stellung bezogen.  

    Anlass zur Besorgnis

    Ab und an diskutieren Behörden etwas intern, haben sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet, weshalb sie die Diskussion dann unter Verschluss halten, auch wenn die Fachwelt trotzdem schon darüber schreibt. Wirklich problematisch wird es, wenn eine Fachdiskussion über Behördendenken den Weg in die Laienwelt findet und Verunsicherung schafft. So geschehen Anfang Mai mit besagter KWG-Diskussion in den Fuchsbriefen (2.5.11) und zwar unter der durchaus alarmierenden Überschrift: „Straffällig, ohne es zu wissen“. Warnend äußerten sich in dem Artikel Fischer und auch Graf Strachwitz. Die Fuchsbriefe zogen das Fazit: „Alle Beteiligten verfahren derzeit nach dem Grundsatz „Kopf einziehen“.  

     

    Innerhalb der BaFin kursierte die Ansicht, die „Verwaltung“ treuhänderischer Stiftungen durch eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung sei ebenso nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig wie die Tätigkeit von Family Offices, die das Vermögen „reicher“ Familien verwalten, wozu es eine entsprechende Verlautbarung der BaFin gibt (Merkblatt zur Erlaubnispflicht gemäß § 32 Abs. 1 KWG für Family Offices).  

     

    Nach besagtem § 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.  

    Anlass zur Nachfrage