Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.03.2009 | Unternehmensnachfolge

    Spendenabzug zur Steueroptimierung nutzen

    von StBin Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Ein Unternehmer, der mangels geeignetem Nachfolger sein Unternehmen auf eine gemeinnützige Stiftung überträgt, kommt in den Genuss eines Spendenabzugs, der zukünftig noch vorhandenes steuerpflichtiges Einkommen mindern und so zu deutlichen Steuervorteilen führen kann. Der steuerbegünstigten Stiftung ist es dabei trotzdem erlaubt, bis zu einem Drittel ihres Einkommens zur angemessenen Versorgung des Stifters und dessen Angehörigen zu verwenden. Bei Gestaltungsüberlegungen ist aber das kürzlich veröffentlichte Schreiben des BMF zum Spendenabzug zu berücksichtigen (BMF 18.12.08, IV C 4 - S 2223/07/0020, BStBl I 09, 16, Abruf-Nr. 090185).  

    1. Steuerminderung durch Spendenabzug

    Für den Spendenabzug nach § 10b EStG muss eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung in Form von Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen. Überträgt beispielsweise ein Unternehmer sein Unternehmen auf eine steuerbegünstigte Stiftung, die ihre Erträge für begünstigte Zwecke einsetzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Erzielt der Steuerpflichtige auch nach der Vermögensübertragung noch steuerpflichtige Einkünfte, kann das zukünftige zu versteuernde Einkommen durch den Spendenabzug vermindert werden.  

     

    Werden nach der Stiftung hauptsächlich noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird der begünstigende Effekt aufgrund der Abgeltungsteuer jedoch unter Umständen vermindert. Stifter, die nach Übertragung ihres Vermögens aus einer gemeinnützigen Stiftung nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, müssen im Vorfeld überprüfen, ob das Spendenabzugspotenzial in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden kann. Bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kann nämlich grundsätzlich kein Spendenabzug geltend gemacht werden, da die Steuer mit abgeltender Wirkung an der Quelle erhoben wird.  

     

    Beispiel 1

    A wendet einer gemeinnützigen Stiftung einen Betrag von 20.000 EUR zu. Er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H. von 10.000 EUR und Einkünfte aus Kapitalvermögen von 150.000 EUR.  

    Lösung: Die Spende kann nur dazu genutzt werden, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu vermindern. Die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer und stehen für den Spendenabzug deshalb nicht zur Verfügung. Aufgrund der Höhe der Kapitaleinkünfte kann auch durch die Wahl der sogenannten Veranlagungsoption kein günstigeres Ergebnis erzielt werden.