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  • · Fachbeitrag · Verarmung des Stifters (Teil 1)

    „Stifterreife“ und die Sorge, zu verarmen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Während der eine Stifter übereilt eine Stiftung errichtet und sich seines Vermögens begibt, beschäftigt sich ein anderer wiederum intensiv damit, was passiert, wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern sollten, nachdem er wesentliche Teile seines Vermögens auf „seine“ Stiftung übertragen haben wird: Anlass genug für eine Betrachtung. |

    1. Stifterreife ‒ das Erfordernis, loslassen zu können

    Potenzielle Stifter wollen oft, dass die Stiftung erst mit ihrem Ableben errichtet wird (sog. Stiftung von Todes wegen) ‒ teilweise deshalb, weil es ihnen schwerfällt, sich bereits zu Lebzeiten vom eigenen Vermögen oder einem Teil zu trennen. Denn dahinter steht häufig die Angst des Stifters, zu verarmen. Diese Angst, zu verarmen, stellt gewissermaßen die andere Seite fehlender sog. „Stifterreife“ dar, die die Errichtung einer Stiftung voraussetzt: „Der Stifter muss akzeptieren, dass er mit der Stiftung eine eigenständige, künftig von seinem Willen unabhängige juristische Person ins Leben ruft. Er kann nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen. Er ist in seinem Handeln an die Stiftungssatzung gebunden und verfügt nur noch über die Rechte, die er sich wirksam in der Stiftungssatzung vorbehalten hat“ (Schiffer, SB 17, 111).

     

    Anders ausgedrückt, müsse dem Stifter bewusst sein, dass er sein Vermögen auf einen verselbstständigten Rechtsträger übertrage, der dann die in der Stiftungssatzung verankerten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke entsprechend den Regelungen der Stiftungssatzung umsetzen müsse s‒ jedenfalls, sofern es sich um eine steuerbegünstigte und nicht um eine Familien- oder Unternehmensstiftung handelt. Sei der Stifter zu dieser endgültigen Vermögensübertragung noch nicht bereit („Loslassen können“), sei die Errichtung einer Stiftung nicht das Richtige (Hannes/Reich, ZEV 17, 503, 506).