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  • 11.11.2010 | Stiftung & Recht

    Die Vorstiftung - ein unbekanntes Wesen?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, SP§P Schiffer & Partner, Bonn und RA Matthias Pruns, Bonn

    In der Beratungspraxis stellt sich in letzter Zeit mehrfach die Frage nach einer Vorstiftung. Beschäftigt man sich genauer mit dem Thema, erscheint die Vorstiftung als „unbekanntes Wesen“. Die Frage nach ihrer Existenz ist eine solche des Zivilrechts. Der folgende Beitrag versucht hier Klarheit für die Praxis zu schaffen. Im anschließenden Beitrag wird auf Steuerfragen vor Anerkennung der Stiftung eingegangen.  

    1. Praxisproblem

    Auch wenn die Stiftungsbehörden heute in der Regel schnell arbeiten, verzögert sich doch nicht selten die Anerkennung einer Stiftung. Das gilt vor allem, wenn es sich um ein nicht ganz alltägliches Stiftungsvorhaben handelt. Etwa: Stiftungen mit mehreren Stiftern - finden sich nicht nur bei Bürgerstiftungen - unternehmensverbundene Stiftungen oder Stiftungen mit Auslandsbezug. In diesen und weiteren Fällen besteht zusätzlicher Abstimmungsbedarf zwischen der Stiftungsbehörde und den Stiftern sowie deren Beratern. Das führt dann zu Verzögerungen. Gleichzeitig ist die Stiftungsarbeit aber oftmals schon „wie geplant“ angelaufen oder wird zumindest vorbereitet, z.B. durch Anmietung von Büroräumen, Anschaffung von Betriebsmitteln oder Erteilung von Aufträgen. Die Stiftung erlangt aber erst durch Anerkennung ihre Rechtsfähigkeit (§ 80 Abs. 1 BGB). Wer haftet für die zwischenzeitlich entstandenen Verbindlichkeiten? Die Stiftung?  

    2. „Vorgebilde“ bei anderen Organisationen

    Für rechtsfähige Verbände ist anerkannt, dass sie bereits vor ihrer „Vollendung“ durch Eintragung oder Genehmigung ein Vorleben führen können (Vorverein, Vor-AG, Vor-GmbH oder Vorgenossenschaft). Wenig überraschend ist es mithin, dass viele Stimmen im Fachschrifttum auch für die Anerkennung einer Vorstiftung plädieren (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 80 Rn. 2; Schwake, MüchHdb-GesR V, § 84 Rn. 9). Konsequent ist dieses Plädoyer indes nur, wenn die Argumente, die für die Anerkennung der Vorgebilde sprechen, sich auch auf die Rechtsform Stiftung übertragen lassen. Welche Argumente das sind, soll exemplarisch am Vorverein und an der Vor-GmbH gezeigt werden.  

     

    • Vorverein: Die rechtliche Situation beim Vorverein ist relativ einfach. Nach § 21 BGB wird ein (nicht wirtschaftlicher) Verein durch Eintragung in das Vereinsregister rechtfähig. Nach § 54 BGB finden auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Ein Verein entsteht also nicht erst durch Eintragung im Vereinsregister, sondern kann auch unabhängig davon als nicht rechtsfähiger Verein existieren. Ist ein solcher nicht rechtsfähiger Verein zur Eintragung vorgesehen, spricht man von einem Vorverein (Benthien, MüchHdb-GesR V, § 1 Rn. 40). Er entsteht mit der Errichtung der Vereinssatzung. Darin verpflichten sich die Gründungsmitglieder gegenseitig und es wird ein Verband geschaffen, der zwar noch nicht (voll) rechtsfähig ist, aber bereits abgrenzbar von anderen Personenmehrheiten in Erscheinung tritt. Er kann klagen und verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO) und insoweit teilweise Träger von Rechten sein (Teilrechtsfähigkeit). Damit ist er auch schon Haftungssubjekt. Seine Verbindlichkeiten gehen mit der Eintragung auf den nun rechtsfähigen Verein über. Beide, noch nicht rechtsfähiger Vorverein und rechtsfähiger eingetragener Verein, sind identisch.

     

    • Vor-GmbH: Weniger eindeutig ist die Situation bei der GmbH. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG besteht sie vor Eintragung in das Handelsregister als solche nicht. Das scheint darauf hinzudeuten, dass bis dahin auch keine Gesellschaft existiert. In § 7 Abs. 3 GmbHG heißt es jedoch: „Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführer stehen.“ Vor Eintragung und damit Entstehung der GmbH als juristische Person muss es also eine mit ihr identische Vorgesellschaft als „Personenvereinigung eigener Art“ geben, die bereits einen Geschäftsführer hat und an die die Sacheinlage bewirkt werden kann (Hueck/Fastrich, Baumbach/Hueck GmbHG, 19.Aufl., § 11 Rn. 6).

     

    Im Gegensatz zum Verein muss die Vor-GmbH nicht einmal aus einem Personenverband bestehen. Zulässig ist eine Einmann-GmbH. Auch für sie gilt § 7 Abs. 3 GmbHG. Durch die Pflicht zur Einzahlung zumindest eines Viertels des Stammkapitals entsteht ein vom Gesellschafter abgesondertes Vermögen (Sondervermögen) der Vorgesellschaft.

    3. Zivilrechtliche Anerkennung einer Vorstiftung?