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  • 06.12.2010 | OVG Nordrhein-Westfalen

    Zulassung von Studienbewerbern durch eine Stiftung

    Nach Wegfall der Zentralen Verteilungsstelle für Studienplätze (ZVS) entscheiden Hochschulen selbst über die Vergabe der Studienplätze. Der Antragsteller hatte sich für das aktuelle Wintersemester um einen Studienplatz an der von einer Stiftung betriebenen Hochschule beworben und war abgelehnt worden. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das VG ab. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.  

     

    Der Antragsteller hatte das Fehlen einer wirksamen Stiftungssatzung der Stiftung bemängelt und daraus abgeleitet, die Entscheidungsfindung für die Zulassung von Studienbewerbern zum Studium sei unklar. Dem folgt das OVG nicht. Es schließt sich ausdrücklich der Auffassung der Stiftung an, wonach die Stiftungssatzung nur deren Innenbereich betrifft. Dementsprechend hat sie auch keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch des Antragstellers an vorhandenen Ausbildungskapazitäten und kann deshalb auch keinen Anlass geben, das Zulassungs- und Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/11 auszusetzen.  

    (OVG Nordrhein-Westfalen 17.8.10, 13 B 1065/10)(Abruf-Nr. 103931)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 221 | ID 140603