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01.12.2010 · IWW-Abrufnummer 103931

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 17.08.2010 – 13 B 1065/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


13 B 1065/10

Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16. August 2010 keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Versendung von Zulassungs- und Ablehnungsbescheiden für das Wintersemester 2010/11 zu unterlassen (Anträge zu 2., 3. und 5.), sind diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegenstandslos, weil entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Zeitplan unter www.hochschulstart.de die Zulassungsbescheide bereits am 11. August 2010 und die Ablehnungsbescheide am 13. August 2010 versandt wurden und daher ein mögliches Verbot der Versendung durch eine einstweilige Anordnung nicht mehr greifen kann. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) findet im Hinblick auf die Natur und den Prüfungsumfang im Verfahren nach § 123 VwGO nicht statt.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 Bs 79/07 -, NVwZ-RR 2008, 197; OVG S.-A, Beschluss vom 23. Mai.2006 - 1 M 95/06 -, [...]; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rdn. 72.

Das vom Antragsteller bemängelte Fehlen einer wirksamen Stiftungssatzung der Antragsgegnerin und seine daraus hergeleitete Folgerung, die Entscheidungsfindung für die Zulassung von Studienbewerbern zum Studium sei unklar, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Die Stiftungssatzung betrifft, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, deren Binnenbereich, hat aber dementsprechend keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch des Antragstellers an vorhandenen Ausbildungskapazitäten und kann deshalb auch keinen Anlass geben, das Zulassungs- und Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/11 auszusetzen.

Die über die erstinstanzlichen Anträge hinaus geltend gemachten Anträge zu 6. und 7., die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzug bereits versandter Zulassungsbescheide durch deren vorläufige Rücknahme oder anderweitige Information der zugelassenen Bewerber über den Stopp des Zulassungsverfahrens außer Kraft zu setzen oder die am zentralen Vergabeverfahren in dem Studiengang beteiligten Hochschulen zu informieren, auf versandte Zulassungsbescheide vorläufig keine Immatrikulation vorzunehmen, haben gleichfalls keinen Erfolg. Die beantragten Maßnahmen kommen schon aus Gründen der sachgerechten verwaltungsmäßigen Abwicklung der Bewerberzahlen für Studienplätze und wegen der mit einer solchen Anordnung verbundenen Auswirkungen für das gesamte Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2010/11 nicht in Betracht. Die notwendige bundesweite Verteilung von Studienplätzen, für die eine Kapazitätsbegrenzung besteht, setzt entsprechende (Verfahrens-)Regelungen voraus, weil ansonsten der Bewerberandrang und der Verwaltungsaufwand nicht bewältigt werden können. Dies muss für den Fall, dass - wie der Antragsteller meint - die Regelungen für die Verteilung der Studienplätze im Wintersemester 2010/11 insbesondere wegen des Fehlens der Stiftungssatzung nicht zeitgerecht ergangen sein sollten, dazu führen, dass die bisher geltenden Regelungen (wieder) zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden müssen. Anderenfalls wäre ein geordnetes Zulassungsverfahren nicht gewährleistet und wären chaotische Zustände zu erwarten. Eine Notkompetenz des Gerichts, auf die gelegentlich beim Fehlen von Verfahrensregelungen für die Verteilung von Studienplätzen abgestellt wird, kommt insoweit nicht in Betracht. Die Anwendung bisher geltender Regelungen durch die jetzige Antragsgegnerin wäre auch nicht - wie der Antragsteller meint - deshalb ausgeschlossen, weil sie sich an die ZVS richteten und diese Institution nunmehr nicht mehr existent ist. Der Wechsel des für die Verteilung von Studienplätzen zuständigen Gremiums schließt die Anwendung bisheriger materieller Regelungen, die sich im Grundsatz über Jahre hinweg bewährt haben, nicht aus. Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass an die Stelle (vermeintlich) nicht wirksamer Regeln bei der Verteilung von Studienplätzen allein die vom Antragsteller angesprochenen Lösungswege der teilweisen oder kompletten Verteilung der Studienplätze nach Los oder der Vergabe aller Studienplätze (ohne Vorabquoten nach der Abiturbestenliste und der Warteliste) durch die Hochschulen treten werden; insoweit kann es sich nur um Spekulationen handeln.

Ein Stopp des Zulassungsverfahrens entsprechend dem Begehren des Antragstellers würde vor allem eine Kollision mit den Interessen der anderen Ausbildungsbewerber bedeuten, die im Besitz eines Zulassungsbescheids sind und denen auf Grund dessen ein entsprechender Vertrauensschutz zukommt. Gegenüber diesen schutzwürdigen Interessen zahlreicher anderer Studienbewerber, das Studium zum vorgesehenen Zeitpunkt aufnehmen zu können, ist das Interesse des Antragstellers, dass das Zulassungsverfahren vorläufig ausgesetzt wird, als nachrangig anzusehen. Zwar läuft die Frist für die Erklärung, ob ein zugeteilter Studienplatz angenommen wird, noch bis zum 23. August 2010, seit dem Versand der Zulassungsbescheide werden aber schon etliche Immatrikulationen erfolgt sein, so dass das Zulassungsverfahren insgesamt schon weiter fortgeschritten ist und sein Stopp nicht mehr zielführend im Sinne des Antragsbegehrens wäre. Ein Stopp des Zulassungsverfahrens im derzeitigen Stand würde zudem einen unverhältnismäßig hohen und nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bewirken und letztlich dazu führen, dass im bevorstehenden Wintersemester zumindest in dem in Frage stehenden Studiengang ein zeitgerechter und geordneter Studienbetrieb nicht aufgenommen werden könnte. Dies kann bei der kapazitätsbegrenzten Ausbildungssituation an Hochschulstudien nicht hingenommen werden und kann dementsprechend auch von Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit nicht verlangt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Beschwerdeverfahren auf 5.000, 00 Euro festgesetzt, weil der Antragsteller auch geltend gemacht hat, im laufenden Zentralen Vergabeverfahren sei ihm durch die Antragsgegnerin ein vorläufiger Studienplatz zu sichern, auf den er später endgültig zugelassen werden könne. Dies geht über eine für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts offenbar maßgebende - bloße "Konkurrentensituation", die Zulassung anderer Bewerber vereiteln zu wollen, hinaus, so dass der Streitwert gerechtfertigt ist, der üblicherweise bei gerichtlichen Anträgen auf Zulassung zum Studium angenommen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

RechtsgebietVwGOVorschriften§ 123 Abs. 1 VwGO

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