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  • 17.02.2009 | Jahressteuergesetz 2009

    Familienstiftung im Ausland - Klarstellung und Verböserung

    Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG auf Familienstiftungen in EU/EWR-Staaten verstößt nach Auffassung der EU-Kommission gegen die Grundfreiheiten. Deshalb hat der Gesetzgeber durch das JStG 2009 in § 15 Abs. 6 AStG dafür gesorgt, dass die Hinzurechnung ausgeschlossen ist, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht von Stifter und Destinatären rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Unschön ist, dass der Gesetzgeber gleichzeitig - und unabhängig von der durch die EU-Kommission angemahnten Europarechtswidrigkeit - die Hinzurechnung in § 15 Abs. 7 AStG auf positive Hinzurechnungsbeträge beschränkt hat. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll der Verlustausschluss für alle noch offenen Veranlagungen gelten. Jetzt ist die EU-Kommission wieder am Zug. Denn wenn Einkünfte einer inländischen Stiftung auf der Grundlage von § 39 AO unmittelbar den Destinatären zugerechnet werden, muss dies selbstverständlich auch für negative Einkünfte gelten. Destinatäre einer ausländischen Stiftung im Inland sollten, bei entsprechender Veranlagung, Einspruch einlegen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 21 | ID 124526