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  • 29.10.2009 | International tätige Stiftungen

    Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

    von RAin Gabriele Ritter, FAin Steuer- und Sozialrecht, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Köln

    Bedingt durch die dynamischen Entwicklungen im Stiftungswesen nimmt die Internationalisierung und damit die Bedeutung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Stiftungen zu. Gesetzliche Barrieren bestehen jedoch nach wie vor. Zahlreiche Staaten haben zwar in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für philanthropisches Handeln verbessert, häufig allerdings begrenzt auf den nationalen Raum. Die durch die Europäische Kommission beabsichtigte Implementierung der „Europäischen Stiftung“ als neue Rechtsform erweist sich bisweilen als schwierig. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung bei grenzüberschreitendem Handeln von Stiftungen.  

    1. Die Stauffer-Entscheidung des EuGH

    Der EuGH entschied in der Stauffer-Entscheidung, dass es mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Italien) ansässige und nach dessen Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die ihre gemeinnützigen Zwecke nicht in Deutschland verfolgt (Schweiz), sondern hier nur Vermietungseinkünfte erzielt und insoweit beschränkt steuerpflichtig ist, keinen Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftssteuer hat (EuGH 14.9.06, C 386/04, Abruf-Nr. 063162).  

    2. Gesetzliche Auswirkungen

    Die Entscheidung führte zu einer Gesetzesergänzung. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 51 Abs. 2 AO eine Neuregelung zum Auslandsengagement steuerbegünstigter Körperschaften aufgenommen, der zufolge die gebotene Förderung der Allgemeinheit durch die Förderung natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, erreicht werden kann. Die Allgemeinheit wird ebenfalls gefördert, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zur Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann (struktureller Inlandsbezug).  

     

    Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass dieser in § 51 Abs. 2 AO verankerte strukturelle Inlandsbezug europarechtskonform ist. Schließlich habe der EuGH in seiner Begründung selbst darauf hingewiesen, dass unter gewissen Voraussetzungen eine gesetzliche Eingrenzung möglich sei. Von der Finanzverwaltung wird die durchaus umstrittene Regelung konsequent umgesetzt.  

    3. Ansehen der Bundesrepublik Deutschland

    Zunehmend werden die Finanzverwaltungen mit der Beurteilung der positiven Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands befasst, sei es im Rahmen der Implementierung einer neuen Stiftung, im Rahmen verbindlicher Anfragen oder nicht zuletzt im Rahmen von Betriebsprüfungen. Dies betrifft inländische wie ausländische Stiftungen.