Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.01.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Keine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgebot

    Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ wurde die Liste gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO um „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke“ erweitert. Die OFD Frankfurt hat jetzt darauf hingewiesen, dass auch für Körperschaften, die diesen Zweck verfolgen, das Gebot der Unmittelbarkeit gilt. Sie müssen also ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Es reicht nicht, wenn lediglich andere gemeinnützige Einrichtungen durch Leistungen unterstützt werden - z.B. durch die Überlassung von Räumen/Grundstücken oder durch die Förderung von Selbsthilfeorganisationen. Eine solche mittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke ist zwar ohne Schaden für die Steuerbegünstigung, erfüllt aber für sich genommen nicht die Anforderungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. (OFD Frankfurt 5.9.08, S 0171 A - 174 - St 53) (Abruf-Nr. 083773)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123957