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  • 05.06.2009 | Gemeinnützigkeit

    „Biochemische Gesundheitsvereine“ - nicht jeder Zweck heiligt die Mittel

    Sogenannte „Biochemische Gesundheitsvereine“ können nicht wegen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) als gemeinnützig anerkannt werden. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei der Mineralsalztherapie nach Dr. Schüssler nicht um eine eigenständige Therapierichtung.  

     

    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung verlangt hier für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine anerkannte medizinische Therapiemethode. So ist z.B. auch Reiki nicht steuerbegünstigt (AEAO Nr. 5 zu § 52). (OFD Frankfurt 2.4.09, S 0171 A - 176 - St 53) (Abruf-Nr. 091718)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 102 | ID 127631