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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    BMF justiert AEAO nach: Das sind die für Stiftungen wichtigsten Neuerungen

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. SB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Stiftungen in der Praxis besonders relevant sind. 

    Verlustverrechnung in der Vermögensverwaltung

    Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung sind grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit. Schon bisher war es Verwaltungsauffassung, dass für die Deckung solcher Verluste keine zweckgebundenen Mittel verwendet werden dürfen. Es wird aber auf das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgestellt. Verluste und Gewinne verschiedener Betriebe dürfen also verrechnet werden.

     

    Wichtig — Neu ist die Klarstellung in Nr. 4 zu § 55, dass das auch für die Vermögensverwaltung gilt. Somit ist eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Vermögensquellen möglich (BMF, Schreiben vom 02.07.2026, Az. IV D 5 – S 0170/00082/004/015, Abruf-Nr. 254717).