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  • 01.09.2009 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerbefreiung für Sozialfürsorge

    Der BFH hat in einer Entscheidung vom 17.2.09 zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von gemeinnützigen Einrichtungen Stellung genommen, die mittelbar Mädchen und Frauen, die sich in geistiger, sittlicher oder wirtschaftlicher Not befinden, durch den Einsatz von Betreuern Hilfe leisten. Für die dafür aus öffentlichen Mitteln gezahlten Stundensätze besteht zwar keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 S. 1 c) UStG. Die gemeinnützigen Einrichtungen können sich aber für die von ihnen erbrachten Leistungen auf die Befreiung von der Umsatzsteuer nach Art. 13 Teil A Abs. 1 g) und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach sind Betreuungsleistungen einer gemeinnützigen Organisation gegenüber Mittellosen im Rahmen der Sozialfürsorge umsatzsteuerfrei. (BFH 17.2.09, XI R 67/06, DStR 09, 687) (Abruf-Nr. 091157)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 161 | ID 129705