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  • 06.06.2011 | BMF

    BMF-Schreiben zur Anwendung des „Persche“-Urteils

    Der EuGH hat im „Persche“-Urteil (SB 09, 43, Abruf-Nr. 090437) entschieden, dass die in Deutschland geltenden Beschränkungen des Abzugs von Auslandsspenden gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nach der Anpassung von § 10b EStG regelt das BMF nun die Nachweisführung.  

     

    • Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

     

    • Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege, dies wären insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle, zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO). Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.

    (BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008)(Abruf-Nr. 111813)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 103 | ID 145662