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  • · Nachricht · Wertfestsetzung

    Verfahren über sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständigen

    | In einer Familiensache stellt der Anwalt ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen. Das Gericht weist dieses mit Beschluss zurück. Diesen Beschluss greift der Anwalt mit der sofortigen Beschwerde an (§ 6 Abs. 2 FamFG, § 406 Abs. 5 ZPO). Das OLG Brandenburg (11.10.18, 13 WF 27/17, Abruf-Nr. 205896 ) hat entschieden, dass sich die Gebühren eines Anwalts in einem solchen Fall nach § 33 RVG berechnen und dies darüber hinaus eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 RVG-VV darstellt. |

     

    Ein solches Verfahren stellt nach Ansicht des BGH keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar (BGH AGS, 04, 159). Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde bemisst sich daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen mit regelmäßig 1/3 des Verfahrenswerts der Hauptsache. Denn dies entspricht der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess.

     

    Grund: Das Gutachten bestimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gericht nur als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittelt. Das Gericht wiederum ist an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige beauftragen. Daran ändert auch nichts, dass in vielen Verfahren, in denen es um spezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigen so stark sein mag, dass das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zu folgen.

     

    PRAXISTIPP | Beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, sollten Sie aus „Kostenoptimierungsgründen“ stets auch Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen prüfen. Denn das OLG Frankfurt (FA 18, 350) hat interessanterweise entschieden: Bezeichnet ein Sachverständiger in seiner Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch die Partei, die seine Ablehnung wünscht, durchgängig als „Gegenseite“, kann dies im Einzelfall die Besorgnis begründen, dass der Sachverständige befangen ist. Eine solche Formulierung kann den Anschein erwecken, der Sachverständige sehe sich in einem kontradiktorischen Streitverhältnis zum Beschwerdeführer. Die Formulierung impliziert auch bei vernünftiger Betrachtung, dass der Sachverständige sich in einem Streit mit dem Beschwerdeführer befindet, bei dem dieser auf der anderen Seite ‒ eben der Gegenseite ‒ steht. Maßgebend ist somit: Die Beklagte kann nicht mehr darauf vertrauen, dass der Sachverständige beiden Parteien in gleicher Weise unparteiisch gegenübersteht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sachverständigenkosten: Nicht alles wird erstattet, RVGprof 17, Abruf-Nr. 44577082
    • Plausibilität von Sachverständigenkosten, RVGprof 16, Abruf-Nr. 44176919
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 20 | ID 45626335