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  • · Nachricht · Sachverständigenkosten

    Nicht alles wird erstattet

    | Die Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten sind nicht deshalb erstattungsfähig, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag. |

     

    Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 beauftragten die Beklagten den Kläger, ein Wohnhaus zu errichten. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns in Anspruch. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten in den Prozess ein, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellungsarbeiten verhielten. Daraufhin beauftragte der Kläger seinerseits einen Sachverständigen, um dessen Stellungnahme den von den Beklagten eingeholten Gutachten entgegenzusetzen. Für dieses Gutachten wandte der Kläger über 5.500 EUR netto auf. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrt der Kläger, diese Kosten in der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.

     

    Der BGH: Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des BGH in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (7.2.13,- VII ZB 60/11).

     

    Hier war der Kläger aber aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingeholten Gutachten vorzutragen, die die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung betrafen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich.

     

    Der Umstand, dass das Privatgutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.

    Quelle: ID 44577082