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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Streitwert bei Wiederherstellung eines gelöschten Profils beträgt 10.000 EUR

    | Bei der Streitwertfestsetzung ist der Antrag auf Wiederherstellung eines gelöschten Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk mit dem Antrag auf Freischaltung eines dauerhaft gesperrten Profils vergleichbar. Er ist mit 10.000 EUR zu bewerten (OLG Karlsruhe 12.03.24, 19 W 42/23, Abruf-Nr. 247019 ). |

     

    Dies folge daraus, dass der Steitwert bei Anträgen, die sich gegen eine 30-tägige Sperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk richten, 2.500 EUR beträgt (BGH 26.11.20, III ZR 124/20, Rn. 11 - juris; BGH 25.2.21, III ZR 172/20 Rn. 9 - juris). Der Betrag kann jedoch bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre betroffenen Monate multipliziert werden. Vielmehr ist er moderat zu erhöhen (BGH 28.1.21, III ZR 156/20 Rn. 13 - juris). Zugleich entspricht dieser Betrag bereits dem Doppelten des in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwerts für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Er erscheine daher ausreichend und angemessen.

     

    MERKE | Der Antrag, weitere Sperren oder Deaktivierungen wegen nicht näher bezeichneter künftiger Beiträge ohne vorherige Anhörung zu unterlassen, ist mit einem Bruchteil hiervon (hier: ¼) zu bewerten.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50406170